Neu

NEU

LESEDAUER:

14

MINUTEN

Recht

Neue Vorschriften für Klimaanlagen 2026

Was sich für Vermieter ändert

Welche neue Vorschriften gelten 2026 für Klimaanlagen in Mietwohnungen? Alle wichtigen Infos für Vermieter in Österreich zu Einbau, Austausch und neuen Regeln.

Edwin Schneider.

Veröffentlicht von

Edwin Schneider

Jun 19, 2026

Mit KI zusammenfassen

  • New

  • Neue Vorschriften für Klimaanlagen 2026

  • -

  • Was sich für Vermieter ändert

Moderne Split-Klimaanlage an der Wand eines Wohnzimmers in einer österreichischen Wohnung. Das Bild zeigt eine fest installierte Klimaanlage zur Kühlung von Innenräumen. KI-generiertes Bild
Moderne Split-Klimaanlage an der Wand eines Wohnzimmers in einer österreichischen Wohnung. Das Bild zeigt eine fest installierte Klimaanlage zur Kühlung von Innenräumen. KI-generiertes Bild

Neue Vorschriften für Klimaanlagen 2026

Was sich für Vermieter ändert

Moderne Split-Klimaanlage an der Wand eines Wohnzimmers in einer österreichischen Wohnung. Das Bild zeigt eine fest installierte Klimaanlage zur Kühlung von Innenräumen. KI-generiertes Bild

Neue Vorschriften für Klimaanlagen 2026

Was sich für Vermieter ändert

  • New

  • Neue Vorschriften für Klimaanlagen 2026

  • -

  • Was sich für Vermieter ändert

  • New

  • Neue Vorschriften für Klimaanlagen 2026

  • -

  • Was sich für Vermieter ändert

Änderungen in der Wahrnehmung von Klimaanlagen

Klimaanlagen werden für Vermieter:innen in Österreich zunehmend zu einem rechtlich und wirtschaftlich relevanten Thema. Gleichzeitig verändert sich die Rechtslage: Auf europäischer Ebene kommen neue Vorgaben für Kältemittel und die technische Ausstattung bestimmter Gebäude hinzu, einzelne Bundesländer passen ihre Regelungen an und auf Bundesebene sind Erleichterungen bei der Genehmigung von Außengeräten geplant.

Für die Praxis besonders interessant ist die geplante Änderung der Gewerbeordnung. Betriebe, die bislang keiner Betriebsanlagengenehmigung unterliegen, sollen künftig ein außen angebrachtes Klimagerät, eine Lüftungsanlage, Heizung oder Wärmepumpe installieren können, ohne dass allein dadurch die gesamte Betriebsanlage genehmigungspflichtig wird. Die Auswirkungen des jeweiligen Außengeräts, insbesondere hinsichtlich des Lärms, sollen stattdessen gezielt beurteilt werden. Die entsprechende Gewerbeordnungsnovelle befindet sich 2026 allerdings noch im Gesetzgebungsverfahren und ist daher von bereits geltendem Recht zu unterscheiden.

Daneben gibt es bereits konkrete Änderungen auf Landesebene. In Oberösterreich ist seit 1. Mai 2026 die neue Heizungs- und Klimaanlagendatenbank in Betrieb. Erfasst werden unter anderem Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW. Die Datenbank soll den bisherigen papiergebundenen Vollzug digitalisieren und Informationen zu Anlagen, Überprüfungen und Fristen zentral verfügbar machen.

Auch in Wien hat sich die Situation 2026 verändert, Wiener Wohnen hat die bisherige Beschränkung von Klimaanlagen im Gemeindebau gelockert. Split-Klimageräte sind dort nun grundsätzlich möglich, sofern die technischen, baulichen und rechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Ein besonderer medizinischer oder sonstiger Nachweis für die Notwendigkeit ist nicht mehr erforderlich. Die erforderliche Genehmigung durch Wiener Wohnen bleibt allerdings bestehen.

Hinzu kommen europäische Vorgaben, die bei der Neuanschaffung und beim Austausch von Klimaanlagen zunehmend wichtig werden. Die EU-F-Gase-Verordnung 2024/573 sieht einen schrittweisen Ausstieg aus bestimmten fluorierten Kältemitteln vor. Für verschiedene Klimaanlagentypen gelten bereits Verbote bzw. künftig weitere Beschränkungen, unter anderem ab 2027, 2029, 2033 und 2035. Wer heute eine neue Anlage plant, sollte deshalb nicht nur die Anschaffungskosten und Leistung betrachten, sondern auch das verwendete Kältemittel und dessen langfristige Verfügbarkeit berücksichtigen.

Außerdem wird im Sommer 2026 auf höchster politischer Ebene über diverse weitere Änderungen im Zusammenhang mit Klimaanlagen diskutierten, besonders auch über Neuerungen im MRG. Welche Änderungen sich dadurch korrekt entwickeln werden, ist aktuell noch nicht absehbar.

Wichtiger Hinweis: Besonders der Themenkomplex Klimaanlagen unterliegt heute einem raschen Wandeln, deshalb können sich gültige Vorgaben, Normen und Gesetze aktuell häuf ändern.

Für Vermieter:innen bedeutet das, wer 2026 eine Klimaanlage neu errichtet, bestehende Anlagen austauscht oder ein Mietobjekt mit Klimatisierung ausstattet, sollte nicht ausschließlich die Frage stellen, ob das konkrete Gerät heute zulässig ist. Ebenso wichtig ist, welche Anforderungen in den kommenden Jahren gelten werden. Genau diese bereits beschlossenen und geplanten Änderungen schauen wir uns im Folgenden genauer an.

Moderne Split-Klimaanlage an der Wand eines Wohnzimmers in einer österreichischen Wohnung. Das Bild zeigt eine fest installierte Klimaanlage zur Kühlung von Innenräumen. KI-generiertes Bild
Moderne Split-Klimaanlage an der Wand eines Wohnzimmers in einer österreichischen Wohnung. Das Bild zeigt eine fest installierte Klimaanlage zur Kühlung von Innenräumen. KI-generiertes Bild

Neue Erleichterungen bei gewerblichen Klimaanlagen

Eine der für Vermieter:innen interessantesten geplanten Änderungen betrifft die Gewerbeordnung 1994. Im Rahmen der geplanten Novelle soll verhindert werden, dass die Installation eines außen aufgestellten Klimageräts allein deshalb eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich macht, weil von dem Gerät etwa Lärm- oder andere Immissionen ausgehen.

Nach der geplanten Regelung sollen Unternehmen, deren Betriebsanlage bislang keiner Genehmigungspflicht unterliegt, bestimmte außen aufgestellte Anlagen wie Klimageräte, Lüftungsanlagen, Heizungen oder Wärmepumpen grundsätzlich errichten können, ohne dass dadurch automatisch die gesamte Betriebsanlage genehmigungspflichtig wird. Entscheidend bleibt allerdings, ob von der konkreten Anlage relevante Gefahren, Belästigungen oder sonstige Auswirkungen ausgehen.

Für Vermieter:innen von Geschäftslokalen, Büros, Gastronomiebetrieben oder anderen gewerblich genutzten Objekten könnte das eine erhebliche Erleichterung bedeuten. Gerade bei nachträglich eingebauten Split-Klimaanlagen war die Frage der Betriebsanlagengenehmigung bislang ein möglicher zusätzlicher bürokratischer Schritt.

Wichtiger Hinweis: Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung muss zwischen geplanter und geltender Rechtslage unterschieden werden. Die Änderung ist nicht bereits deshalb anwendbar, weil sie politisch angekündigt oder als Regierungsvorlage eingebracht wurde. Für konkrete Projekte ist daher weiterhin die derzeit geltende Gewerbeordnung maßgeblich.

Wien: Erleichterungen beim Einbau von Klimaanlagen im Gemeindebau

Auch in Wien hat sich die praktische Situation 2026 verändert. Wiener Wohnen erleichtert den Einbau von Split-Klimageräten im Gemeindebau. Unter bestimmten technischen, baulichen und rechtlichen Voraussetzungen können solche Anlagen nun leichter genehmigt werden. Insbesondere entfällt die bisher erforderliche Begründung, dass die Klimaanlage aus besonderen medizinischen Gründen notwendig ist.

Damit reagiert Wien auf die zunehmende Belastung durch Hitzeperioden und Tropennächte. Die Erleichterung bedeutet allerdings keine generelle Genehmigungsfreiheit, die jeweiligen technischen und baulichen Vorgaben sowie das Genehmigungsverfahren von Wiener Wohnen müssen weiterhin eingehalten werden.

Für private Mietwohnungen und Wohnungseigentumsobjekte lässt sich diese Regelung nicht unmittelbar übertragen. Die Änderung betrifft den Wiener Gemeindebau und ist daher von den allgemeinen miet-, wohnungseigentums- und baurechtlichen Voraussetzungen bei anderen Immobilien zu unterscheiden.

Lesetipp: Wie du mit Baugenehmigungen verfahren solltest, erfährst du in unserem Artikel Baugenehmigung in Österreich

Für Vermieter:innen ist die Entwicklung dennoch interessant, denn Sie zeigt, dass sich die bisher teilweise restriktive Genehmigungspraxis für Klimageräte angesichts zunehmender sommerlicher Hitze verändert.

Neue Vorgaben durch die EU-Gebäuderichtlinie: Was kommt auf Eigentümer:innen zu?

Mit der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 kommen auch für die technische Ausstattung von Gebäuden neue Anforderungen. Für Klimaanlagen besonders relevant sind die Vorgaben zur Gebäudeautomatisierung und -steuerung.

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, für bestimmte Nichtwohngebäude entsprechende Anforderungen umzusetzen. Für Gebäude mit Klimaanlagen, Heizungsanlagen oder kombinierten Heizungs-/Lüftungs- bzw. Klima-/Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW soll bis 31. Dezember 2029 die Ausstattung mit Gebäudeautomatisierungs- und -steuerungssystemen vorgesehen werden, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist. Für Anlagen über 290 kW bestehen bereits frühere Vorgaben.

Dabei geht es nicht lediglich um eine einfache zentrale Steuerung. Die Systeme sollen unter anderem den Energieverbrauch kontinuierlich überwachen, aufzeichnen und analysieren, Effizienzverluste technischer Gebäudesysteme erkennen und eine Anpassung des Energieverbrauchs ermöglichen. Außerdem sollen die verschiedenen technischen Systeme des Gebäudes miteinander kommunizieren können.

Für Vermieter:innen größerer Gewerbeimmobilien ist das deshalb bereits bei heutigen Investitionsentscheidungen relevant. Wird beispielsweise eine größere Klimaanlage neu errichtet oder umfassend modernisiert, sollte geprüft werden, ob die Anlage und die Gebäudeautomation auch mit den Anforderungen kompatibel sind, die in den kommenden Jahren gelten.

Österreichische Umsetzung läuft bereits

Die Umsetzung erfolgt nicht durch ein einziges österreichisches „Klimaanlagengesetz“, sondern insbesondere über Bundes- und Landesrecht. Wien hat beispielsweise mit dem Wiener EU-Gebäuderichtlinie-Umsetzungsgesetz 2026 (W-EGUG 2026) bereits konkrete Regelungen beschlossen.

Danach müssen in Wien Nichtwohngebäude mit Heizungsanlagen, Klimaanlagen oder kombinierten Heizungs-/Lüftungs- bzw. Klima-/Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW bis zum 31. Dezember 2029 mit Gebäudeautomatisierungs- und -steuerungssystemen sowie automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgestattet werden, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.

Damit wird aus der bislang eher langfristigen EU-Vorgabe eine konkrete Verpflichtung auf Landesebene. Für Eigentümer:innen größerer Nichtwohngebäude sollte die technische Ausstattung daher nicht isoliert betrachtet werden: Bei anstehenden Erneuerungen kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, die Anforderungen für 2029 bereits heute mitzudenken.

Die 70-kW-Grenze bedeutet nicht, dass jede einzelne Klimaanlage mit mehr als 70 kW automatisch sämtliche genannten Anforderungen auslöst. Maßgeblich sind die jeweils einschlägigen landesrechtlichen Umsetzungsbestimmungen und deren Anwendungsbereich. Entscheidend ist insbesondere auch, ob es sich um ein Nichtwohngebäude handelt und ob die technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit gegeben ist.

Oberösterreich 2026: Neue Regeln für Heizungs- und Klimaanlagen

In Oberösterreich ist 2026 eine konkrete Neuerung für Eigentümer:innen und Betreiber größerer Klimaanlagen in Kraft getreten. Mit der Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2026 wurde die rechtliche Grundlage für eine zentrale Heizungs- und Klimaanlagendatenbank geschaffen. Die Novelle wurde am 12. März 2026 vom Oö. Landtag beschlossen, am 26. März kundgemacht und ist mit 1. Mai 2026 in Kraft getreten. Sie dient unter anderem der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben und soll gleichzeitig den bisher teilweise papiergebundenen Vollzug digitalisieren.

Lesetipp: Wie du Infomationen zu diversen Anlagen aus dem Energieausweis lesen kannst, erfährst du in unserem Artikel Energieausweis einfach erklärt

Kernstück ist die neue Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank. Darin werden die relevanten Anlagen und die dazugehörigen Prüfungen elektronisch erfasst. Für Klimaanlagen ist die Neuerung allerdings nicht pauschal relevant: Erfasst werden Klimaanlagen mit einer Leistung von mehr als 70 kW. Kleine Split-Klimageräte in einzelnen Wohnungen fallen daher nicht allein aufgrund der neuen Datenbank unter diese Erfassung.

Die Eintragung erfolgt grundsätzlich durch die jeweils Prüfberechtigten im Rahmen ihrer Tätigkeit. Über eine Anlagen-ID samt QR-Code können Anlagendaten, Prüfberichte und Überprüfungsfristen digital verwaltet werden. Auch Behörden und andere gesetzlich berechtigte Stellen erhalten im jeweils vorgesehenen Umfang Zugriff. Ziel ist damit nicht nur eine einfachere Verwaltung, sondern auch eine bessere Kontrolle der bestehenden Überprüfungsverpflichtungen.

Für Vermieter:innen größerer Immobilien in Oberösterreich ist vor allem wichtig, die Neuerung nicht mit einer völlig neuen allgemeinen Prüfpflicht für jede Klimaanlage zu verwechseln. Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW unterlagen bereits zuvor gesetzlichen Überprüfungsvorgaben. Neu ist insbesondere die digitale Erfassung und Kontrolle dieser Anlagen und der zugehörigen Informationen.

Wichtiger Hinweis: Die neue Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank betrifft bei Klimaanlagen Anlagen mit mehr als 70 kW. Für Vermieter:innen gewöhnlicher Wohnungen mit kleinen Split-Geräten ändert sich durch diese Datenbank daher regelmäßig nichts. Bei größeren Wohn-, Büro- oder Gewerbeobjekten sollte hingegen geprüft werden, ob die vorhandene Klimaanlage unter die neuen Erfassungsvorschriften fällt. Weiterführende Informationen können direkt beim Land OÖ nachgelesen werden.

Speziell für 🇦🇹

Speziell für 🇦🇹

Teste die neue Software für Vermieter in Österreich

Teste die neue Software für Vermieter in Österreich

Flatwise ist die erste All-in-One-Software speziell für Vermieter. Verwalte Objekte, Mieter:innen und Finanzen zentral, einfach und rechtssicher.

Flatwise ist die erste All-in-One-Software speziell für Vermieter. Verwalte Objekte, Mieter:innen und Finanzen zentral, einfach und rechtssicher.

EU-F-Gase-Verordnung: Neue Anforderungen an Kältemittel

Eine der weitreichendsten Veränderungen für Klimaanlagen kommt nicht aus dem österreichischen Miet- oder Baurecht, sondern unmittelbar von der Europäischen Union. Die EU-F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 gilt seit März 2024 und verschärft schrittweise den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen. Ziel ist es, besonders klimaschädliche Kältemittel zunehmend durch Stoffe mit geringerem Treibhauspotenzial beziehungsweise Alternativen zu F-Gasen zu ersetzen.

Für Vermieter:innen ist dabei der sogenannte GWP-Wert (Global Warming Potential) entscheidend. Er beschreibt vereinfacht, wie stark ein Treibhausgas im Vergleich zu CO₂ zur Erderwärmung beiträgt. Je höher dieser Wert ist, desto stärker greifen die neuen europäischen Beschränkungen.

Die Umstellung erfolgt schrittweise. Bereits seit 1. Jänner 2025 dürfen bestimmte Single-Split-Systeme mit weniger als drei Kilogramm F-Gasen und einem GWP von mindestens 750 nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden. Ab 1. Jänner 2027 folgen weitere Einschränkungen, unter anderem für Split-Luft/Wasser-Systeme bis einschließlich 12 kW mit F-Gasen ab einem GWP von 150.

Für klassische Split-Klimaanlagen in Wohnungen ist insbesondere 2029 relevant: Ab 1. Jänner 2029 dürfen Split-Luft/Luft-Systeme bis einschließlich 12 kW grundsätzlich keine F-Gase mit einem GWP von 150 oder mehr mehr enthalten. Ab 2035 sieht die Verordnung für Split-Systeme bis einschließlich 12 kW schließlich grundsätzlich ein Inverkehrbringungsverbot für F-Gase vor. Die Verordnung enthält dabei Ausnahmen, insbesondere wenn Sicherheitsanforderungen am Einsatzort den Einsatz der vorgesehenen Alternativen nicht erlauben.

Die wichtigsten Fristen für Klimaanlagen

Zeitpunkt

Neuerung

seit 1.1.2025

Bestimmte Single-Split-Systeme unter 3 kg mit F-Gasen ab GWP 750 dürfen nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden.

ab 1.1.2027

Weitere Beschränkungen, unter anderem für Split-Luft/Wasser-Systeme ≤ 12 kW mit GWP ≥ 150 sowie bestimmte Monoblock-/Kompaktanlagen.

ab 1.1.2029

Split-Luft/Luft-Systeme ≤ 12 kW mit F-Gasen ab GWP 150 grundsätzlich vom Inverkehrbringen ausgeschlossen.

ab 1.1.2033

Split-Systeme > 12 kW mit F-Gasen ab GWP 150 grundsätzlich betroffen.

ab 1.1.2035

Split-Systeme ≤ 12 kW grundsätzlich ohne F-Gase, vorbehaltlich insbesondere bestimmter Sicherheitsausnahmen.

Hinweis: Die genauen Vorgaben unterscheiden sich nach Anlagenart und Leistung. Deshalb sollte die Tabelle als Orientierung und nicht als vollständiger Ersatz für die Prüfung der jeweiligen Anlage verstanden werden.

Bestehende Anlagen dürfen grundsätzlich weiterbetrieben werden

Für Eigentümer:innen bestehender Klimaanlagen ist eine Unterscheidung besonders wichtig: Die genannten Fristen bedeuten nicht, dass eine rechtmäßig vorhandene Klimaanlage zu diesen Zeitpunkten automatisch ausgebaut oder ersetzt werden muss. Viele Vorgaben in Anhang IV der Verordnung betreffen das Inverkehrbringen neuer Geräte, nicht den Weiterbetrieb bestehender Anlagen. Auch Ersatzteile für bestehende Anlagen können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin bereitgestellt werden.

Trotzdem können die neuen Regeln bestehende Anlagen wirtschaftlich treffen. Seit 1. Jänner 2026 dürfen beispielsweise F-Gase des Anhangs I mit einem GWP von 2.500 oder mehr grundsätzlich nicht mehr für Wartung oder Service von Klimaanlagen und Wärmepumpen verwendet werden. Für aufgearbeitete bzw. recycelte Gase bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsausnahmen bis 2032.

Für Vermieter:innen kann es deshalb sinnvoll sein, bei älteren Anlagen zu prüfen, welches Kältemittel tatsächlich verwendet wird. Ein technisch noch funktionsfähiges Gerät muss zwar nicht allein wegen der neuen Verordnung ersetzt werden, hohe GWP-Werte können Wartung und Reparatur langfristig aber schwieriger oder wirtschaftlich weniger attraktiv machen.

Was bei einer Neuanschaffung 2026 wichtig ist

Wer 2026 eine neue Klimaanlage für ein Mietobjekt anschafft, sollte daher nicht nur auf Anschaffungspreis, Leistung und Stromverbrauch achten. Auch das verwendete Kältemittel und dessen GWP-Wert werden für die langfristige Wirtschaftlichkeit immer wichtiger.

Gerade bei einer Anlage, die 15 oder 20 Jahre betrieben werden soll, wäre es wenig sinnvoll, ausschließlich danach zu entscheiden, was 2026 noch verkauft werden darf. Die bereits feststehenden Verschärfungen für 2027, 2029, 2033 und 2035 sollten bei der Investitionsentscheidung mitberücksichtigt werden.

Wichtiger Hinweis: Lass dir bei einer Neuanschaffung vom Fachbetrieb das verwendete Kältemittel, dessen GWP-Wert und die Auswirkungen der F-Gase-Verordnung auf die langfristige Wartbarkeit der Anlage schriftlich nennen. Damit kannst du verschiedene Systeme nicht nur anhand des Kaufpreises, sondern auch hinsichtlich ihrer regulatorischen Zukunftssicherheit vergleichen.

Was bedeutet das für bestehende Klimaanlagen?

Die neuen europäischen Vorgaben bedeuten grundsätzlich nicht, dass bestehende Klimaanlagen kurzfristig ausgetauscht werden müssen. Viele der kommenden Beschränkungen der EU-F-Gase-Verordnung betreffen das Inverkehrbringen neuer Anlagen und führen daher nicht automatisch zu einem Betriebsverbot für bereits installierte Geräte.

Relevant können die neuen Regeln allerdings werden, sobald eine ältere Anlage repariert oder Kältemittel nachgefüllt werden muss. Seit 1. Jänner 2026 dürfen fluorierte Treibhausgase des Anhangs I mit einem GWP von 2.500 oder mehr grundsätzlich nicht mehr für die Wartung oder Instandhaltung von Klimaanlagen und Wärmepumpen verwendet werden. Für aufgearbeitete oder recycelte Kältemittel bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsmöglichkeiten bis 2032.

Für Vermieter:innen bedeutet das: Eine funktionierende Bestandsanlage muss nicht allein aufgrund der neuen F-Gase-Verordnung ersetzt werden. Bei älteren Geräten kann die Reparatur oder Nachbefüllung künftig aber schwieriger oder wirtschaftlich weniger attraktiv werden. Vor allem Anlagen mit älteren Kältemitteln und hohem GWP solltest du deshalb genauer im Blick behalten.

Bei einer größeren Reparatur stellt sich damit zunehmend die wirtschaftliche Frage, ob eine weitere Investition in die bestehende Anlage noch sinnvoll ist oder ein Austausch gegen ein moderneres System langfristig günstiger kommt. Welches Kältemittel verwendet wird, findest du üblicherweise am Typenschild beziehungsweise in den technischen Unterlagen der Anlage.

Was Vermieter:innen 2026 konkret beachten sollten

Rund um Klimaanlagen ändern sich derzeit mehrere rechtliche und technische Rahmenbedingungen gleichzeitig. Für Vermieter:innen ist deshalb entscheidend, zwischen bereits geltenden Neuerungen und erst geplanten Erleichterungen zu unterscheiden.

Gewerbeobjekte

Beobachte die geplante Novelle der Gewerbeordnung. Nach dem derzeitigen Gesetzgebungsverfahren sollen Betriebe, deren Betriebsanlage bislang nicht genehmigungspflichtig ist, unter bestimmten Voraussetzungen außenliegende Teile von Klimageräten, Lüftungen, Heizungen oder Wärmepumpen errichten können, ohne dadurch automatisch eine Genehmigungspflicht für die gesamte Betriebsanlage auszulösen. Solange das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen und die Änderung nicht in Kraft getreten ist, solltest du jedoch mit der derzeit geltenden Rechtslage planen.

Wiener Gemeindebau

Seit Mai 2026 hat Wiener Wohnen seine bisher sehr restriktive Praxis gelockert. Split-Klimageräte können nun unter bestimmten technischen, baulichen und rechtlichen Voraussetzungen genehmigt werden. Ein besonderer medizinischer Grund muss nicht mehr nachgewiesen werden. Die Erleichterung gilt allerdings speziell für Wohnungen und Geschäftslokale von Wiener Wohnen und ist keine allgemeine Genehmigungsfreiheit für Klimaanlagen in Wien.

Oberösterreich

Seit 2026 gibt es die neue Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank. Klimaanlagen mit mehr als 70 kW werden darin elektronisch erfasst. Eigentümer:innen müssen die erstmalige Erfassung grundsätzlich nicht selbst durchführen; sie erfolgt bei betroffenen Bestandsanlagen im Zuge der ohnehin vorgeschriebenen periodischen Inspektion durch die beauftragten Prüfberechtigten.

Neuanschaffung

Achte nicht mehr ausschließlich auf Anschaffungspreis, Kühlleistung und Energieeffizienz. Durch die EU-F-Gase-Verordnung wird das eingesetzte Kältemittel zu einem wichtigen Faktor für die langfristige Wirtschaftlichkeit. Prüfe insbesondere dessen GWP-Wert und lass dir vom Fachbetrieb erklären, wie zukunftssicher das gewählte System angesichts der bereits beschlossenen Verschärfungen ist.

Größere Anlagen

Bei größeren Klima- und Lüftungssystemen solltest du zusätzlich prüfen, welche Anforderungen an Inspektion, Regelung und Gebäudeautomation bestehen oder künftig relevant werden. Gerade bei größeren Nichtwohngebäuden können die europäischen Vorgaben und deren Umsetzung in den jeweiligen Landesvorschriften zusätzliche Anforderungen auslösen.

Trotz der europäischen und bundesweiten Neuerungen bleibt das Landesrecht beim Einbau einer Klimaanlage entscheidend. Bauordnungen, Ortsbild- und Schallschutzbestimmungen sowie weitere landesrechtliche Vorgaben unterscheiden sich zwischen den Bundesländern. Hinzu kommen bei Miet- und Wohnungseigentumsobjekten zivilrechtliche Fragen. Eine neue EU-Regelung für Kältemittel oder eine gewerberechtliche Erleichterung bedeutet daher nicht automatisch, dass ein Klimagerät ohne weitere Zustimmung oder Bewilligung montiert werden darf.

Fazit

Klimaanlagen werden rechtlich und technisch anspruchsvoller. Rund um Klimaanlagen verändert sich die Rechtslage derzeit auf mehreren Ebenen gleichzeitig. Für Vermieter:innen besonders relevant sind die geplanten Erleichterungen im Gewerberecht, neue landesrechtliche Vorgaben wie in Wien und Oberösterreich sowie die schrittweise Verschärfung der EU-F-Gase-Regeln. Gleichzeitig steigen bei größeren Gebäuden die Anforderungen an Steuerung, Effizienz und Gebäudeautomation.

Für die Praxis bedeutet das vor allem: Bei Neuanschaffungen sollte nicht nur geprüft werden, was heute zulässig ist, sondern auch, welche Vorgaben in den kommenden Jahren bereits feststehen. Bei bestehenden Anlagen besteht dagegen grundsätzlich kein automatischer Austauschzwang. Entscheidend sind künftig vor allem das verwendete Kältemittel, anstehende Reparaturen und die langfristige Wirtschaftlichkeit der Anlage.

Da Genehmigungs- und Bauvorschriften weiterhin stark vom jeweiligen Bundesland und vom konkreten Objekt abhängen, bleibt eine Einzelfallprüfung wichtig. Wer neue Anlagen plant oder größere Bestandsanlagen modernisiert, sollte die aktuellen und bereits beschlossenen Änderungen frühzeitig berücksichtigen.

Häufig gestellte Fragen zu diesem Thema

Hier findest du alle Antworten auf die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.

Braucht ein Klimagerät 2026 weiterhin eine Genehmigung?

Was ändert die geplante Gewerbeordnungsnovelle für Klimageräte?

Welche neuen Regeln gelten für Kältemittel?

Was müssen Eigentümer:innen bestehender Klimaanlagen beachten?

Gibt es in Wien bereits Erleichterungen für Klimaanlagen?

Du möchtest keine Artikel mehr verpassen?

Melde dich jetzt bei unserem Newsletter an.

Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte wende dich bei rechtlichen Fragen oder individuellen Anliegen an eine qualifizierte Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Eine Haftung für direkte oder indirekte Schäden, die aus der Nutzung der Informationen entstehen, ist, soweit zulässig, ausgeschlossen. Weitere Hinweise und der vollständige Haftungsausschluss sind im Impressum einsehbar.

Redaktioneller Hinweis: Bei der Erstellung dieses Artikels wurden KI-gestützte Werkzeuge unterstützend eingesetzt. Dies umfasst gegebenenfalls auch die Erstellung, Bearbeitung oder Anpassung von Bildmaterial. KI-generierte Darstellungen können dabei auch fiktive Motive enthalten. Die abschließende redaktionelle Bearbeitung und Veröffentlichung erfolgten durch Flatwise.

DIESE ARTIKEL KÖNNTEN DIR AUCH GEFALLEN

Schwarzes Flatwise Logo.

Beta

Funktionen

Ressourcen

Artikel:

Artikel:

Neue Vorschriften für Klimaanlagen 2026

Neue Vorschriften für Klimaanlagen 2026

Schwarzes Flatwise Logo.

Beta

No heading elements found. Showing placeholder content.
No heading elements found. Showing placeholder content.