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Recht
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Teil 1
Rechte, Pflichten & Wohnungseigentum einfach erklärt
Was regelt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Österreich? Erfahre alles zu Wohnungseigentum, Nutzwert, Eigentümergemeinschaft, Grundbuch & MRG.

Veröffentlicht von
Edwin Schneider
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Das WEG in Österreich
Eine Eigentumswohnung gehört dir, aber eben nicht ganz so, wie ein Einfamilienhaus auf dem eigenen Grundstück.
Denn mit dem Kauf einer Wohnung erwirbst du nicht nur das Recht, über deine eigenen vier Wände zu verfügen. Du wirst zugleich Miteigentümer:in einer gesamten Liegenschaft und damit Teil einer Gemeinschaft, die gemeinsam über Dach, Fassade, Stiegenhaus, Rücklage und viele andere Angelegenheiten des Hauses entscheidet.
Solange alles reibungslos läuft, fällt diese Konstruktion im Alltag kaum auf. Interessant wird sie meist erst dann, wenn größere Ausgaben anstehen oder unterschiedliche Interessen aufeinandertreffen: Die Fassade soll saniert werden, die Rücklage reicht nicht aus, eine Eigentümerin möchte eine Klimaanlage montieren oder die Gemeinschaft diskutiert über eine neue Photovoltaikanlage. Spätestens dann stellt sich die Frage, was du selbst entscheiden darfst und wo die Rechte der anderen Eigentümer:innen beginnen. Genau dafür gibt es das Wohnungseigentumsgesetz 2002, kurz WEG.
Für dich als Vermieter:in ist das Gesetz besonders relevant. Denn auch wenn du deine Wohnung nicht selbst bewohnst, bleibst du Teil der Eigentümergemeinschaft, trägst deinen Anteil an den gemeinschaftlichen Kosten und bist an deren Entscheidungen gebunden. Gleichzeitig musst du diese Eigentümerebene von deinem Mietverhältnis unterscheiden. Was dir die Hausverwaltung vorschreibt, ist nicht automatisch das, was du deinen Mieter:innen weiterverrechnen darfst.
Im ersten Teil dieses Ratgebers erklären wir dir, wie Wohnungseigentum in Österreich funktioniert und wie es angewandt wird, wie sich die Aufteilung eines Gebäudes gestaltet, was Nutzerwerte sind und was mit der Art der Nutzung zu tun hat.
Was ist das WEG und wann gilt es?
Das WEG ist ein österreichisches Bundesgesetz und gilt damit grundsätzlich in ganz Österreich einheitlich. Es schafft den rechtlichen Rahmen für die besondere Eigentumsform des Wohnungseigentums.
Sein Anwendungsbereich ist deutlich breiter als die bloße Verwaltung eines Mehrparteienhauses. Das Gesetz regelt unter anderem die Voraussetzungen für die Begründung von Wohnungseigentum, dessen Erwerb und Erlöschen, die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer:innen, die Eigentümergemeinschaft, die Verwaltung der Liegenschaft und die Stellung der Hausverwaltung. Der entscheidende Anknüpfungspunkt ist dabei das Wohnungseigentum.
Besteht an einer Liegenschaft Wohnungseigentum, bildet das WEG den zentralen gesetzlichen Rahmen für das Verhältnis der Wohnungseigentümer:innen zur gemeinschaftlichen Liegenschaft und zueinander. Es enthält außerdem bereits für bestimmte Phasen vor der endgültigen Begründung von Wohnungseigentum Schutz- und Sonderregelungen, etwa für Wohnungseigentumsbewerber:innen und Wohnungseigentumsorganisator:innen.
Nicht jedes Mehrparteienhaus unterliegt deshalb dem WEG
Ein Gebäude wird nicht allein dadurch zu einem Wohnungseigentumshaus, dass sich darin mehrere Wohnungen befinden. Gehört beispielsweise ein gesamtes Zinshaus einer einzigen Person oder Gesellschaft und werden die einzelnen Wohnungen vermietet, besteht deshalb noch kein Wohnungseigentum nach dem WEG. Die Eigentümerin besitzt die gesamte Liegenschaft; die einzelnen Wohnungen sind nicht als Wohnungseigentumsobjekte verschiedenen Miteigentumsanteilen zugeordnet. Auch bloßes Miteigentum reicht für sich genommen nicht aus.
Gehört ein Haus beispielsweise zwei Geschwistern je zur Hälfte, bedeutet das zunächst nur, dass beiden jeweils die Hälfte der gesamten Liegenschaft gehört. Daraus folgt nicht automatisch, dass einem Geschwisterteil rechtlich die Wohnung im Erdgeschoss und dem anderen jene im Obergeschoss gehört. Wohnungseigentum geht einen entscheidenden Schritt weiter: Ein bestimmter Miteigentumsanteil wird mit dem ausschließlichen Recht an einem ganz bestimmten Wohnungseigentumsobjekt verbunden. Damit entsteht jene Rechtsform, für die das WEG die besonderen Spielregeln vorgibt.
Was bedeutet Wohnungseigentum rechtlich?
Das Gesetz definiert Wohnungseigentum als ein dingliches Recht, das einem Miteigentümer oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumt wird. Dieses Recht erlaubt es, ein bestimmtes Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und grundsätzlich allein darüber zu verfügen. Das klingt zunächst abstrakt. Praktisch lässt es sich aber recht einfach erklären: Stell dir ein Haus mit acht Eigentumswohnungen vor. Du kaufst Top 4. Rechtlich wird nicht einfach ein rechteckiger Ausschnitt aus dem Gebäude herausgeschnitten und zu deinem vollständig unabhängigen Eigentum erklärt. Stattdessen besitzt du einen bestimmten Miteigentumsanteil an der gesamten Liegenschaft. Mit genau diesem Anteil ist das Wohnungseigentum an Top 4 verbunden.
Dadurch hast du zwei Rechtspositionen gleichzeitig: Du bist Miteigentümer:in des gesamten Grundstücks und Gebäudes und hast gleichzeitig das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht an deiner Wohnung. Gerade dieses Zusammenspiel macht Wohnungseigentum besonders.
Du kannst deine Wohnung grundsätzlich selbst nutzen, vermieten, verkaufen, verschenken, vererben oder belasten. Gleichzeitig kannst du aber nicht allein über das Dach, die Fassade oder andere allgemeine Teile des Hauses verfügen, obwohl dir auch daran ein Miteigentumsanteil gehört.
Genau an dieser Schnittstelle zwischen „meine Wohnung“ und „unser Haus“ setzt ein großer Teil des WEG an.
Wann entsteht Wohnungseigentum?
Auch hier ist eine klare Unterscheidung wichtig, denn ein Kaufvertrag und das Eigentum an einer Wohnung sind rechtlich nicht dasselbe. Wohnungseigentum wird durch die Einverleibung im Grundbuch erworben. Dort wird es mit dem entsprechenden Miteigentumsanteil, dem sogenannten Mindestanteil, verbunden eingetragen. Kaufst du eine bereits bestehende Eigentumswohnung, übernimmst du diesen bereits mit dem konkreten Wohnungseigentumsobjekt verbundenen Anteil.
Bei einem Gebäude, an dem Wohnungseigentum erstmals begründet wird, sind davor weitere Schritte erforderlich. Unter anderem muss feststehen, welche Objekte überhaupt wohnungseigentumstauglich sind, ihre Nutzwerte müssen ermittelt beziehungsweise festgesetzt werden, das ist die sog. Parifizierung und es braucht eine entsprechende Grundlage für die Wohnungseigentumsbegründung. Darauf gehen wir im Kapitel zu Nutzwert, Miteigentumsanteil und Grundbuch noch genauer ein.
Das WEG ist nicht das Mietrechtsgesetz - MRG
Für Vermieter:innen ist eine weitere Abgrenzung besonders wichtig. Dass deine Wohnung dem WEG unterliegt, sagt noch nichts darüber aus, welches Mietrecht für deine Mieter:innen gilt.
Das WEG regelt beispielsweise, wie die Eigentümergemeinschaft über eine Sanierung entscheidet oder wie gemeinschaftliche Aufwendungen verteilt werden. Es sagt aber nicht allgemein, ob du für deine Wohnung einen freien, angemessenen oder gesetzlich begrenzten Mietzins verlangen darfst.
Dafür muss das konkrete Mietverhältnis, insbesondere nach dem MRG und ABGB, gesondert beurteilt werden. Sprich WEG und MRG beantworten unterschiedliche Fragen und bestehen parallel zueinander.
Wichtiger Hinweis: Das WEG betrifft deine Stellung als Wohnungseigentümer:in und die gemeinschaftliche Liegenschaft. Das Mietrecht betrifft dein Verhältnis zu deinen Mieter:innen. Eine Wohnung kann daher selbstverständlich dem WEG unterliegen und bei ihrer Vermietung gleichzeitig in den Voll-, Teil- oder Nichtanwendungsbereich des MRG fallen.
Gilt das WEG überall in Österreich gleich?
Das WEG selbst gilt als Bundesgesetz grundsätzlich österreichweit einheitlich. Für eine Eigentumswohnung in Wien gelten bei der Wohnungseigentumsorganisation daher nicht plötzlich andere WEG-Grundregeln als für eine Wohnung in Salzburg oder Vorarlberg. Trotzdem endet die tatsächliche Betrachtung nicht immer beim WEG.
Je nach Thema können zusätzlich Landesgesetze und kommunale Vorschriften relevant sein, etwa Bauordnung, Raumordnung, Wohnbauförderung oder Grundverkehr. Besonders bei größeren baulichen Veränderungen oder einer geplanten touristischen Kurzzeitvermietung kann deshalb neben der Zustimmungssituation nach dem WEG auch die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit geprüft werden müssen.
Was dir alleine gehört und was mit anderen gemeinsam
Eine Eigentumswohnung ist rechtlich immer Teil einer größeren Einheit. Genau deshalb ist die Frage, welche Bereiche dir allein zugeordnet sind und welche der Gemeinschaft gehören, im Wohnungseigentum so wichtig. Das WEG unterscheidet dabei zwischen dem eigentlichen Wohnungseigentumsobjekt, möglichen Zubehörobjekten und den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Diese Abgrenzung entscheidet nicht nur darüber, wer einen Bereich nutzen darf. Sie wirkt sich auch darauf aus, wer über Veränderungen entscheiden kann, wer für die Erhaltung zuständig ist und welche Kosten gemeinschaftlich getragen werden.
Das Wohnungseigentumsobjekt
Im Mittelpunkt steht zunächst dein Wohnungseigentumsobjekt. Das kann eine Wohnung sein, aber auch eine andere selbständige Räumlichkeit wie etwa ein Geschäftslokal oder eine Garage. Auch an einem entsprechend abgegrenzten Kfz-Abstellplatz kann selbständiges Wohnungseigentum bestehen. An diesem Objekt hast du als Wohnungseigentümer:in das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht. Du entscheidest daher grundsätzlich selbst, ob du deine Wohnung bewohnst, vermietest oder verkaufst.
Diese Freiheit endet allerdings dort, wo deine Entscheidung über die eigene Wohnung hinauswirkt. Eine neue Küche oder ein neuer Bodenbelag betrifft in aller Regel nur dein eigenes Objekt. Eine Öffnung in der Außenwand, eine außen angebrachte Klimaanlage oder eine Veränderung, die gemeinschaftliche Leitungen betrifft, kann dagegen in die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer:innen oder in allgemeine Teile des Gebäudes eingreifen.
Allgemeine Teile gehören nicht einer einzelnen Wohnung
Den Gegenpol bilden die allgemeinen Teile der Liegenschaft. Das sind nach dem WEG jene Bereiche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Nutzung durch eine einzelne Person entgegensteht. Typische Beispiele sind das Stiegenhaus, gemeinschaftliche Gänge, die Fassade, das Dach oder ein allgemein zugänglicher Gemeinschaftsgarten.
Über solche Bereiche kannst du nicht allein verfügen, obwohl du als Miteigentümer:in selbstverständlich auch daran beteiligt bist. Sie gehören vielmehr zur gemeinschaftlichen Liegenschaft und werden grundsätzlich im Rahmen der Eigentümergemeinschaft verwaltet. Das ist für Vermieter:innen auch wirtschaftlich relevant. Muss beispielsweise das Dach saniert werden, betrifft die Maßnahme nicht nur die Wohnung unmittelbar unter dem Dach. Die Kosten sind vielmehr gemeinschaftliche Aufwendungen der Liegenschaft und werden nach dem dafür geltenden Aufteilungsschlüssel auf die Eigentümer:innen verteilt.
Umgekehrt bedeutet die gemeinschaftliche Zuordnung aber auch, dass einzelne Eigentümer:innen allgemeine Flächen nicht einfach für sich beanspruchen dürfen. Ein freier Bereich im Innenhof wird also nicht allein deshalb zum „eigenen Garten“, weil er seit Jahren nur von einer Wohnung genutzt wird.
Keller, Garten und Dachboden: Zubehör ist eine eigene Kategorie
Gerade bei Kellerabteilen, Gartenflächen oder Dachbodenräumen wird die Rechtslage häufig missverstanden. Solche Bereiche können als Zubehör-Wohnungseigentum einer bestimmten Wohnung zugeordnet sein. Das bedeutet, dass sie zwar baulich nicht Teil des eigentlichen Wohnungseigentumsobjekts sind, du sie aber aufgrund ihrer rechtlichen Verbindung mit deiner Wohnung ausschließlich nutzen darfst.
Das WEG nennt ausdrücklich etwa Keller- und Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze als mögliche Zubehörobjekte. Voraussetzung ist unter anderem, dass der betreffende Bereich deutlich abgegrenzt und ohne Inanspruchnahme eines anderen Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekts zugänglich ist. Für die Praxis ist jedoch vor allem eines entscheidend: Die Zuordnung muss rechtlich eindeutig sein.
Seit der Wohnrechtsnovelle 2015 muss ein Zubehörobjekt nicht zwingend gesondert im Grundbuch angeführt sein. Die Eintragung des Wohnungseigentums an der Wohnung erstreckt sich auch auf das dazugehörige Zubehör, wenn sich dessen Zuordnung aus dem Wohnungseigentumsvertrag beziehungsweise der maßgeblichen gerichtlichen Entscheidung in Verbindung mit der Nutzwertermittlung eindeutig ergibt. Gerade deshalb reicht bei einer Kaufprüfung ein oberflächlicher Blick in den Grundbuchauszug nicht immer aus.
Wird eine Wohnung beispielsweise mit „Eigengarten“ oder „Kellerabteil“ angeboten, solltest du prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage diese ausschließliche Nutzung beruht. Wohnungseigentumsvertrag, Nutzwertgutachten beziehungsweise Nutzwertfestsetzung und gegebenenfalls weitere Urkunden können dafür ebenso wichtig sein wie das Grundbuch selbst.
Wichtiger Hinweis: Ein Keller, Garten oder Abstellbereich gehört nicht automatisch deshalb zu deiner Wohnung, weil er seit Jahren ausschließlich von dieser genutzt wird oder im Kaufinserat entsprechend bezeichnet ist. Für die rechtliche Einordnung kommt es darauf an, ob eine eindeutige Zuordnung als Wohnungseigentumsobjekt oder Zubehör besteht oder lediglich eine andere Nutzungsregelung vorliegt.
Ausschließliche Nutzung bedeutet nicht immer Zubehör-Wohnungseigentum
Es gibt noch eine weitere Konstellation, die in der Praxis leicht zu Verwechslungen führt. Auch ein allgemeiner Teil der Liegenschaft kann aufgrund einer Benützungsregelung faktisch einer bestimmten Eigentümerin oder einem bestimmten Eigentümer zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden. Stell dir etwa einen gemeinschaftlichen Garten vor, bei dem die Eigentümer:innen vereinbaren, dass bestimmte Flächen jeweils nur von einzelnen Wohnungen genutzt werden dürfen.
Dadurch wird die betreffende Fläche aber nicht automatisch zum Zubehör-Wohnungseigentum. Ihre rechtliche Qualität als allgemeiner Teil kann bestehen bleiben, geregelt wird lediglich, wer diesen Teil benutzen darf. Der Unterschied ist keineswegs nur theoretisch. Zubehör-Wohnungseigentum ist dinglich mit dem Wohnungseigentumsobjekt verbunden. Eine Benützungsregelung betrifft dagegen die Nutzung allgemeiner Teile und folgt eigenen Regeln.
Gerade bei Terrassen, Gärten, Stellflächen oder Kellerbereichen sollte deshalb sauber unterschieden werden. Für einen Kauf, eine spätere Veränderung oder auch den Wiederverkauf kann dieser Unterschied erheblich sein.
Warum diese Abgrenzung für Vermieter:innen wichtig ist
Für Vermieter:innen wird die Unterscheidung spätestens dann relevant, wenn eine Wohnung mit zusätzlichen Flächen vermietet wird. Wenn du im Mietvertrag beispielsweise einen Garten, einen Stellplatz oder ein Kellerabteil mitvermietest, solltest du vorher wissen, welches Recht du an diesem Bereich selbst tatsächlich hast.
Ein eindeutig deiner Wohnung zugeordnetes Zubehörobjekt ist etwas anderes als eine allgemeine Fläche, für die lediglich eine bestimmte Benützungsregelung besteht.
Nutzwert, Miteigentumsanteil und Grundbuch
Wenn dir eine Eigentumswohnung nicht als völlig eigenständiger Gebäudeteil gehört, sondern als Wohnungseigentum mit einem Anteil an der gesamten Liegenschaft verbunden ist, stellt sich die nächste Frage: Wie wird eigentlich festgelegt, wie groß dieser Anteil ist? Hier kommen Nutzwert und Miteigentumsanteil ins Spiel. Der Nutzwert setzt die Wohnungen zueinander ins Verhältnis.
Ausgangspunkt ist zunächst die Nutzfläche des jeweiligen Wohnungseigentumsobjekts. Für den Nutzwert wird diese Fläche aber nicht einfach eins zu eins übernommen. Das WEG berücksichtigt zusätzlich Eigenschaften, die den Wert eines Objekts im Verhältnis zu den anderen Objekten derselben Liegenschaft erhöhen oder vermindern können. Dazu zählen beispielsweise die Zweckbestimmung, die Stockwerkslage, die Lage innerhalb eines Stockwerks sowie Terrassen, offene Balkone oder zugeordnetes Zubehör. Das Ergebnis ist der Nutzwert, eine Maßzahl, die ausdrückt, wie ein Wohnungseigentumsobjekt innerhalb der konkreten Liegenschaft im Verhältnis zu den übrigen Objekten gewichtet wird.
Wichtig ist dabei die Abgrenzung zum Verkehrswert, denn der Nutzwert sagt nicht, wie viel deine Wohnung am Immobilienmarkt wert ist.
Eine Wohnung mit einem Nutzwert von 100 muss daher weder doppelt so teuer noch doppelt so gut vermietbar sein wie eine Wohnung mit Nutzwert 50. Der Marktpreis hängt von zahlreichen zusätzlichen Faktoren ab, die mit der wohnungseigentumsrechtlichen Nutzwertberechnung nichts zu tun haben.
Lesetipp: Die Ermittlung erfolgt in einem Nutzwertgutachten durch eine dazu befugte Fachperson. Umgangssprachlich wird der Vorgang häufig als Parifizierung bezeichnet. Wie eine solche genau abläuft, kannst du in unserem Artikel Parifizierung und Vermietung - Was ist ein Nutzwertgutachten nachlesen.
Vom Nutzwert zum Miteigentumsanteil
Aus den Nutzwerten aller Wohnungseigentumsobjekte ergibt sich anschließend, welcher Anteil an der gesamten Liegenschaft mit der jeweiligen Wohnung verbunden sein muss. Das WEG nennt diesen Anteil den Mindestanteil.
Ein einfaches Beispiel: Beträgt der Nutzwert deiner Wohnung 80 und die Summe der Nutzwerte aller Wohnungseigentumsobjekte 1.000, entspricht der erforderliche Miteigentumsanteil grundsätzlich 80/1.000.
Genau solche Bruchteile findest du später auch im Grundbuch. Der Miteigentumsanteil ist im Wohnungseigentum keineswegs nur eine abstrakte Zahl. An ihm orientieren sich wichtige Rechtsfolgen. Er ist insbesondere für die Stimmgewichtung innerhalb der Eigentümergemeinschaft relevant und bildet im gesetzlichen Regelfall auch die Grundlage für die Verteilung der gemeinschaftlichen Aufwendungen.
Eigentümer:in wirst du mit der Eintragung im Grundbuch
Wohnungseigentum entsteht nicht allein dadurch, dass du einen Kaufvertrag unterschreibst oder eine bestimmte Wohnung bereits nutzt. Das WEG ist hier eindeutig: Wohnungseigentum wird durch die Einverleibung im Grundbuch erworben. Eingetragen wird es auf jenem Miteigentumsanteil, der dem erforderlichen Mindestanteil entspricht. Im Grundbuch wird damit sichtbar, dass ein bestimmter Anteil an der Liegenschaft mit Wohnungseigentum an einem konkreten Objekt verbunden ist.
Für Käufer:innen ist der Grundbuchauszug deshalb eine der wichtigsten Unterlagen überhaupt. Er zeigt nicht nur, wer Eigentümer:in ist, sondern auch Belastungen und bücherliche Rechte, die für einen Kauf wesentlich sein können. Das Grundbuch erzählt allerdings nicht immer die ganze Geschichte. Der Wohnungseigentumsvertrag regelt die rechtliche Organisation der Liegenschaft näher. Gemeinsam mit dem Nutzwertgutachten beziehungsweise der Nutzwertfestsetzung lässt sich daraus beispielsweise nachvollziehen, welche Objekte und Zubehörflächen wie zugeordnet sind und welche besonderen Vereinbarungen zwischen den Wohnungseigentümer:innen bestehen.
Kann sich der Nutzwert später ändern?
Ein Nutzwert ist nicht in jeder Situation für alle Zeiten unveränderlich. Das WEG sieht eine Neu- beziehungsweise abweichende Festsetzung insbesondere dann vor, wenn das ursprüngliche Gutachten fehlerhaft ist oder sich die tatsächlichen Verhältnisse durch bestimmte bauliche oder räumliche Veränderungen wesentlich geändert haben.
Das ist allerdings kein Vorgang, der bei jeder kleinen Renovierung notwendig wird. Eine neue Küche oder ein anderer Bodenbelag führen nicht dazu, dass das gesamte Haus neu parifiziert werden muss. Relevant werden kann das Thema beispielsweise dann, wenn Wohnungseigentumsobjekte baulich wesentlich verändert, miteinander verbunden oder getrennt werden oder Zubehör zwischen Objekten übertragen wird.
Fazit
Das Wohnungseigentumsgesetz bildet den maßgeblichen rechtlichen und ökonomischen Rahmen für das geordnete Zusammenwirken aller Beteiligten innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Für Vermieterinnen und Vermieter ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer strikten systematischen Differenzierung: Während das WEG die Rechtspositionen, Mitbestimmungsrechte und Kostenverpflichtungen auf der Eigentümerebene verbindlich normiert, richtet sich das konkrete Bestandsverhältnis ausschließlich nach den eigenständigen Regelungen des Mietrechts.
Eine fundierte Kenntnis der objektbezogenen Zuordnungen, der zugrundeliegenden Nutzwerte sowie der gesetzlich vorgegebenen Entscheidungsstrukturen schützt Eigentümerinnen und Eigentümer wirksam vor unvorhergesehenen Haftungs- oder Kostenrisiken. Zudem schafft dieses Verständnis das erforderliche Fundament, um sowohl die laufende Bewirtschaftung als auch künftige Investitionen in die Liegenschaft rechtssicher, wirtschaftlich nachhaltig und im Einklang mit den Interessen der Gemeinschaft zu gestalten.
Häufig gestellte Fragen zu diesem Thema
Hier findest du alle Antworten auf die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.
Worin unterscheidet sich das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vom Mietrechtsgesetz (MRG)?
Wie werden die Aufwendungen und die Rücklage unter den Eigentümer:innen aufgeteilt?
Ist ein Kellerabteil oder ein Garten automatisch Teil meiner Eigentumswohnung?
Darf ich in meiner Eigentumswohnung bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der anderen vornehmen?
Wann kann eine Änderung oder Neufestsetzung des Nutzwerts erforderlich werden?
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