Vermietung
Eigentümerpartnerschaft Österreich: Leitfaden für Kauf, Rechte & Risiken
Eigentümerpartnerschaft in Österreich gründen oder auflösen? Erfahre alles über Rechte, Haftung, Auflösung bei Trennung/Tod & wie du deine Immobilie absicherst.

Johannes Reichl
Schnellüberblick gefällig?
Du willst nur die häufigsten Fragen & Antworten sehen? Spring direkt zum FAQ am Ende des Artikels.
Du planst, gemeinsam mit einer anderen Person eine Immobilie in Österreich zu erwerben? Oder bist du bereits Teil einer Eigentümerpartnerschaft und fragst dich, welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind? Die Eigentümerpartnerschaft ist eine spezielle Form des Wohnungseigentums, die seit der WEG-Novelle 2002 zwei natürlichen Personen ermöglicht, gemeinsam eine Eigentumswohnung zu besitzen. Sie bietet viele Vorteile, birgt aber auch spezifische rechtliche und finanzielle Besonderheiten, die du unbedingt kennen solltest.
Gerade in Zeiten steigender Immobilienpreise ist der gemeinsame Kauf einer Wohnung eine attraktive Option. Doch was passiert, wenn sich die Wege trennen oder ein Partner verstirbt? Wie ist die Haftung geregelt und welche Fallstricke lauern im Detail? Dieser umfassende Guide beleuchtet die Eigentümerpartnerschaft in Österreich aus deiner Perspektive als Immobilienbesitzer:in. Wir erklären dir die Grundlagen, zeigen dir die Vor- und Nachteile auf und geben dir praktische Hinweise, wie du potenzielle Konflikte vermeidest. Dieser Artikel greift zur besseren Erklärbarkeit auf Vereinfachungen zurück und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine zuverlässige Einschätzung deiner individuellen Situation, konsultiere eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Was ist eine Eigentümerpartnerschaft? Definition & Grundlagen
Bevor wir uns den komplexeren Aspekten der Eigentümerpartnerschaft widmen, ist es essenziell, die grundlegenden Definitionen und Rahmenbedingungen zu verstehen. Die Eigentümerpartnerschaft ist eine besondere Form des gemeinsamen Wohnungseigentums im österreichischen Wohnungseigentumsgesetz (WEG), die sich klar von anderen Formen des Miteigentums abgrenzt.
Die gesetzliche Basis: § 13 WEG 2002 und die Besonderheit in Österreich
Die Eigentümerpartnerschaft wurde mit der WEG-Novelle 2002 in das österreichische Wohnungseigentumsgesetz (§ 13 WEG 2002) eingeführt. Sie stellt eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz dar, dass Wohnungseigentum nur einer Person zustehen kann. Diese Regelung ermöglicht es, dass zwei Personen gemeinsam Wohnungseigentümer:innen eines Objekts sind, ohne dass sie dafür eine Gesellschaft gründen oder eine komplexe Rechtsform wählen müssen. Die Besonderheit liegt darin, dass die Anteile der Partner:innen untrennbar miteinander verbunden sind und nur gemeinsam belastet oder veräußert werden können.
Wer kann eine Eigentümerpartnerschaft bilden? (Nur 2 natürliche Personen, kein Verwandtschaftsverhältnis nötig)
Eine Eigentümerpartnerschaft kann ausschließlich von zwei natürlichen Personen begründet werden. Dabei ist es unerheblich, in welchem Verhältnis diese Personen zueinanderstehen. Es muss also kein Ehepaar, keine Lebensgemeinschaft oder ein Verwandtschaftsverhältnis vorliegen. Auch zwei Freund:innen oder Geschäftspartner:innen können eine Eigentümerpartnerschaft eingehen. Wichtig ist lediglich, dass es sich um natürliche Personen handelt und die Anzahl auf zwei beschränkt ist.
Die 50:50-Regel: Warum eine andere Aufteilung nicht möglich ist
Ein zentrales Merkmal der Eigentümerpartnerschaft ist die zwingende 50:50-Aufteilung der Eigentumsanteile. Unabhängig davon, wie viel jede:r Partner:in zum Kaufpreis oder zur Finanzierung beigetragen hat, werden beide Partner:innen zu gleichen Teilen (je zur Hälfte) als Eigentümer:innen des Mindestanteils im Grundbuch eingetragen. Eine abweichende Aufteilung, beispielsweise 70:30 oder 60:40, ist gesetzlich nicht vorgesehen und somit nicht möglich. Diese starre Regelung soll die Einfachheit gewährleisten, birgt aber auch Implikationen für die interne Ausgleichspflicht der Partner:innen. Diese bleibt davon aber weitgehend unberührt.
Die wichtigsten Fakten zur Eigentümerpartnerschaft auf einen Blick
Merkmal | Beschreibung |
|---|---|
Gesetzliche Grundlage | § 13 Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002) |
Anzahl der Partner:innen | Exakt zwei natürliche Personen |
Verhältnis der Partner:innen | Beliebig (Ehepartner:innen, Lebensgefährt:innen, Freund:innen, etc.) |
Eigentumsanteile | Zwingend 50:50-Aufteilung |
Verfügung über Anteile | Nur gemeinsam möglich (Verkauf, Belastung, Vermietung) |
Haftung | In vielen praktischen Fällen gemeinsame Haftung gegenüber Dritten, insbesondere bei gemeinsamen Verträgen. |
Begründung | Die Eigentümerpartnerschaft entsteht durch grundbücherliche Eintragung gemeinsamen Wohnungseigentums. |
Rechte & Pflichten in der Eigentümerpartnerschaft
Die Eigentümerpartnerschaft ist, wie der Name schon sagt, eine Partnerschaft und das bedeutet, dass Rechte und Pflichten untrennbar miteinander verbunden sind. Für dich als Partner:in ist es entscheidend zu verstehen, dass viele Entscheidungen und Verantwortlichkeiten nur gemeinsam wahrgenommen werden können. Dies betrifft sowohl die finanzielle Haftung als auch die Verfügung über das gemeinsame Wohnungseigentum.
Gemeinsame Haftung: "Zur ungeteilten Hand" für Betriebskosten & Co.
Ein zentraler Aspekt der Eigentümerpartnerschaft ist die gemeinsame und solidarische Haftung der Partner:innen für die meisten Verbindlichkeiten, die aus dem gemeinsamen Wohnungseigentum (gemeinschaftsbezogen) entstehen. Im juristischen Fachjargon spricht man hier von der Haftung "zur ungeteilten Hand". Das bedeutet konkret:
Gegenüber Dritten: Die Eigentümergemeinschaft (vertreten durch die Hausverwaltung) oder andere Gläubiger:innen (z.B. Banken bei einem gemeinsamen Kredit) können, je nach Ausgangslage, die gesamten ausstehenden Beträge von jedem der beiden Partner:innen einfordern. Es spielt keine Rolle, wer intern für welchen Anteil der Kosten zuständig ist. Wenn ein Partner seinen Anteil nicht zahlt, kann der andere Partner für den gesamten Betrag haftbar gemacht werden.
Typische Verbindlichkeiten: Dazu gehören insbesondere die Betriebskosten, Rücklagenbeiträge, Reparaturkosten oder auch die Raten für einen gemeinsam aufgenommenen Immobilienkredit.
Es ist daher unerlässlich, dass du und dein:e Partner:in eine klare interne Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten trefft. Diese interne Vereinbarung hat jedoch keine Außenwirkung gegenüber Dritten. Das heißt, die Hausverwaltung oder die Bank können sich, je nach Rechtslage, weiterhin an jeden von euch beiden halten, um die gesamten Forderungen einzutreiben.
Gemeinsame Verfügung: Verkauf, Belastung, Vermietung – nur gemeinsam möglich
Die enge Bindung der Eigentumsanteile in einer Eigentümerpartnerschaft bedeutet auch, dass du über deinen Anteil nicht alleine verfügen kannst. Jede wesentliche Handlung, die das Wohnungseigentum betrifft, erfordert die Zustimmung und Mitwirkung beider Partner:innen:
Verkauf: Du kannst deinen halben Mindestanteil nicht ohne die Zustimmung deines:deiner Partner:in an eine dritte Person verkaufen. Dies soll verhindern, dass du plötzlich mit einer:m unerwünschten Miteigentümer:in konfrontiert wirst.
Belastung: Die Aufnahme eines Kredits, der mit einer Hypothek auf das Wohnungseigentum besichert wird, ist nur möglich, wenn beide Partner:innen die entsprechenden Verträge unterzeichnen. Auch hier ist eine getrennte Belastung der halben Mindestanteile nicht zulässig.
Vermietung: Die gemeinsame Wohnung kann nur einvernehmlich vermietet werden. Auch die Kündigung eines Mietverhältnisses bedarf der Zustimmung beider Partner:innen.
Diese Regelung schützt beide Partner:innen vor einseitigen Entscheidungen und stellt sicher, dass wichtige Schritte im Konsens erfolgen. Sie erfordert jedoch auch ein hohes Maß an Vertrauen und Abstimmung.
Stimmrecht in der Eigentümergemeinschaft: Eine Stimme für zwei Partner
In der Eigentümergemeinschaft (z.B. bei Eigentümerversammlungen) zählen die beiden Partner:innen einer Eigentümerpartnerschaft als eine Einheit. Das bedeutet, sie haben nur ein gemeinsames Stimmrecht für ihr Wohnungseigentumsobjekt. Sie müssen sich also vorab einigen, wie sie abstimmen wollen. Sollten sie sich nicht einigen können, kann ihr Stimmrecht für den betreffenden Tagesordnungspunkt nicht ausgeübt werden.
Ein Partner:in kann dem:der anderen Partner:in eine Vollmacht erteilen, um das gemeinsame Stimmrecht alleine auszuüben. Dies ist besonders praktisch, wenn ein Partner:in verhindert ist oder die Entscheidungsfindung delegiert werden soll.
Lesetipp: Eigentümerversammlung erklärt – Leitfaden für Vermieter in Österreich
SPEZIELL FÜR 🇦🇹
Teste die neue Software für Vermieter in Österreich
Flatwise ist die erste All-in-One-Software speziell für Vermieter. Verwalte Objekte, Mieter:innen und Finanzen zentral, einfach und rechtssicher.
Teste Flatwise kostenlos
Limitiert!
Exklusiver Zugang zur Testphase
Direkter Einfluss auf neue Funktionen
Auflösung der Eigentümerpartnerschaft: Die kritischen Punkte
So attraktiv die Eigentümerpartnerschaft beim gemeinsamen Immobilienerwerb auch sein mag, so wichtig ist es, sich auch mit dem Szenario ihrer Auflösung auseinanderzusetzen. Gerade hier lauern die größten rechtlichen und finanziellen Herausforderungen. Eine vorausschauende Planung und klare Vereinbarungen können dir und deinem:deiner Partner:in viel Ärger ersparen.
Einvernehmliche Auflösung: Wie es funktioniert und was zu beachten ist
Die einfachste und kostengünstigste Art, eine Eigentümerpartnerschaft zu beenden, ist die einvernehmliche Auflösung. Dies setzt voraus, dass sich beide Partner:innen über die Modalitäten einig sind. Es gibt im Wesentlichen zwei Wege:
Übertragung des Anteils an den:die Partner:in: Ein Partner:in verkauft oder schenkt seinen:ihren halben Mindestanteil an den:die andere:n Partner:in. Der:die verbleibende Partner:in wird dann Alleineigentümer:in der Wohnung. Hierbei fallen Grunderwerbsteuer und ggf. andere Abgaben an.
Verkauf an Dritte: Beide Partner:innen verkaufen ihre Anteile gemeinsam an eine:n oder zwei neue:n Käufer:innen. Der Erlös wird dann zwischen den Partner:innen aufgeteilt. Auch hier sind Grunderwerbsteuer und gegebenenfalls Immobilienertragsteuer zu beachten.
Für eine einvernehmliche Auflösung ist es ratsam, die Vereinbarungen schriftlich festzuhalten und notariell beglaubigen zu lassen, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden. Auch die Zustimmung einer finanzierenden Bank ist bei bestehenden Krediten zwingend erforderlich.
Auflösung bei Trennung/Scheidung: Die Rolle des Gerichts und die Teilungsklage
Wenn sich Partner:innen einer Eigentümerpartnerschaft trennen oder scheiden lassen und keine einvernehmliche Lösung finden, kann die Situation komplex werden. Die Eigentümerpartnerschaft bleibt auch nach einer Scheidung bestehen, da sie nicht an den Bestand einer Ehe geknüpft ist. Kommt es zu keiner Einigung, bleibt oft nur der Weg über das Gericht mittels einer Teilungsklage.
Eine Teilungsklage ist ein gerichtliches Verfahren, das darauf abzielt, das gemeinsame Eigentum aufzuheben. Das Gericht kann dabei verschiedene Lösungen anordnen:
Zivilrechtliche Teilung: Die Wohnung wird einem Partner:in gegen Zahlung einer Ausgleichszahlung an den:die andere:n Partner:in zugesprochen.
Zivilrechtliche Versteigerung: Die Wohnung wird öffentlich versteigert und der Erlös zwischen den Partner:innen aufgeteilt. Dies ist oft die letzte Option, da sie mit hohen Kosten verbunden ist und der Erlös unter dem Verkehrswert liegen kann.
Wichtiger Hinweis: Aufgrund der zahlreichen Einflussfaktoren erweist sich eine Teilungsklage als hochkomplexes Verfahren. Eine verlässliche Einschätzung der Erfolgsaussichten und Risiken ist daher stets nur im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung möglich.
Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass eine Teilungsklage unter bestimmten Umständen ausgeschlossen werden kann, etwa wenn die Wohnung einem Partner:in zu dringenden Wohnbedürfnissen dient oder minderjährige Kinder betroffen sind. Nach Ablauf eines Jahres nach der Scheidung kann einer Teilungsklage meist jedoch nicht mehr entgegengehalten werden, dass sie zu "Unzeit" oder zum "Nachteil" erfolgt.
Lesetipp: Mietvertrag richtig aufsetzen – So vermeidest du Probleme
Auflösung bei Tod eines Partners: Der automatische Übergang und der Übernahmepreis
Ein besonders sensibler Bereich ist die Auflösung der Eigentümerpartnerschaft im Todesfall eines Partners:in. Hier greifen spezielle gesetzliche Regelungen, die im WEG (§ 14 WEG) verankert sind:
Übergang: Der halbe Mindestanteil des verstorbenen Partners:in geht i.d.R. unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Partners:in über. Das bedeutet, der:die überlebende Partner:in wird Alleineigentümer:in der Wohnung. Dies ist eine Besonderheit der Eigentümerpartnerschaft und weicht vom allgemeinen Erbrecht ab.
Übernahmepreis: Der:die überlebende Partner:in muss der Verlassenschaft des Verstorbenen i.d.R. die Hälfte des Verkehrswertes der Eigentumswohnung als Übernahmepreis bezahlen. Dieser Betrag fließt in den Nachlass und steht den Erb:innen zu.
Sonderfall: Pflichtteilsberechtigte Partner:innen und dringendes Wohnbedürfnis
Es gibt eine wichtige Ausnahme von der Zahlungspflicht des Übernahmepreises: Wenn der:die überlebende Partner:in ein:e Pflichtteilsberechtigte:r ist (z.B. Ehepartner:in, eingetragene:r Partner:in, Kind) und die Wohnung zur Befriedigung seines:ihres dringenden Wohnbedürfnisses dient, muss unter Umständen kein Übernahmepreis gezahlt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn keine anderen Pflichtteilsberechtigten vorhanden sind oder deren Pflichtteilsansprüche dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Vorsorge: Vereinbarungen zu Lebzeiten (Notar, Anwalt)
Um Konflikte und finanzielle Belastungen im Todesfall zu vermeiden, ist es dringend ratsam, zu Lebzeiten Vorsorge zu treffen. Durch eine schriftliche Vereinbarung, die notariell beglaubigt oder unter anwaltlicher Mitwirkung erstellt wird, können die Partner:innen abweichende Regelungen treffen. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass der Übernahmepreis entfällt oder reduziert wird, oder dass der Anteil des Verstorbenen einer anderen begünstigten Person zukommt, wobei nur in sehr engen gesetzlichen Grenzen abweichende Vereinbarungen möglich sind. Solche Vereinbarungen müssen jedoch die Rechte von Pflichtteilsberechtigten und Gläubiger:innen beachten.
Finanzierung einer Eigentümerpartnerschaft: Was du wissen musst
Der gemeinsame Erwerb einer Immobilie im Rahmen einer Eigentümerpartnerschaft ist oft mit der Aufnahme eines Immobilienkredits verbunden. Hierbei gibt es spezifische Aspekte, die du und dein:e Partner:in unbedingt beachten solltet, da die gemeinsame Haftung weitreichende Konsequenzen haben kann.
Gemeinsame Kreditaufnahme: Vorteile und Risiken
Die gemeinsame Kreditaufnahme für eine Eigentümerpartnerschaft bietet in der Regel Vorteile, birgt aber auch Risiken:
Vorteile:
Höhere Kreditwürdigkeit: Zwei Einkommen und zwei Vermögenswerte erhöhen oft die Bonität gegenüber der Bank, was zu besseren Konditionen oder einer höheren Kreditsumme führen kann.
Geringere monatliche Belastung: Die Kreditraten können auf zwei Personen aufgeteilt werden, was die individuelle finanzielle Belastung reduziert.
Risiken:
Solidarhaftung: Beide Partner:innen haften gegenüber der Bank solidarisch für den gesamten Kreditbetrag. Das bedeutet, die Bank kann bei Zahlungsausfall die gesamte ausstehende Summe von jedem der beiden Partner:innen einfordern, unabhängig von internen Vereinbarungen über die Aufteilung der Raten.
Abhängigkeit: Die finanzielle Situation des:der Partner:in beeinflusst direkt deine eigene. Eine Verschlechterung der Bonität des:der Partner:in (z.B. durch Arbeitslosigkeit, Krankheit) kann sich auf die gesamte Kreditrückzahlung auswirken.
Haftung gegenüber der Bank: Solidarhaftung
Die Solidarhaftung ist der wichtigste Punkt bei der Finanzierung einer Eigentümerpartnerschaft. Sie bedeutet, dass die Bank nicht nur die Hälfte des Kredits von jedem Partner:in fordern kann, sondern den gesamten Betrag von jedem einzelnen. Sollte ein Partner:in zahlungsunfähig werden, muss der:die andere Partner:in die gesamten Raten alleine tragen, um eine Zwangsversteigerung der Immobilie zu verhindern. Dies wird üblicherweise direkt im Kreditvertrag geregelt.
Es ist daher ratsam, vor der Kreditaufnahme eine interne Vereinbarung zu treffen, die regelt, was im Falle eines Zahlungsausfalls eines Partners:in geschieht. Diese Vereinbarung sollte auch die Möglichkeit einer Lebensversicherung oder Restschuldversicherung in Betracht ziehen, die im Todesfall eines Partners:in die ausstehende Kreditschuld abdeckt.
Lesetipp: Finanzierung von Immobilien in Österreich: Dein Weg zum Erfolg
Praktische Tipps für deine Eigentümerpartnerschaft
Eine Eigentümerpartnerschaft kann eine ausgezeichnete Möglichkeit sein, gemeinsam eine Immobilie zu erwerben und zu nutzen. Doch um potenzielle Konflikte zu vermeiden und die Partnerschaft langfristig erfolgreich zu gestalten, ist eine vorausschauende Planung und klare Kommunikation unerlässlich. Hier sind einige praktische Tipps für dich und deine:n Partner:in:
Checkliste: Vor der Gründung – Was du unbedingt klären solltest
Bevor du eine Eigentümerpartnerschaft eingehst, solltet ihr euch über folgende Punkte im Klaren sein und diese idealerweise schriftlich festhalten:
Finanzielle Beiträge
Wer trägt wie viel zum Kaufpreis, zu den Nebenkosten und zur Finanzierung bei? Gibt es Ausgleichszahlungen, wenn die 50:50-Regel nicht den tatsächlichen Beiträgen entspricht?
Laufende Kosten
Wie werden Betriebskosten, Rücklagen und Kreditraten intern aufgeteilt? Was passiert bei einem Zahlungsausfall eines Partners:in?
Nutzung der Immobilie
Wer nutzt die Wohnung in welchem Umfang? Gibt es Regelungen für eine gemeinsame Nutzung oder für den Fall, dass nur ein Partner:in die Wohnung bewohnt?
Entscheidungsfindung
Wie werden wichtige Entscheidungen (z.B. größere Reparaturen, Vermietung, Verkauf) getroffen? Gibt es einen Mechanismus zur Konfliktlösung?
Szenarien der Auflösung
Was passiert bei einer Trennung, Scheidung oder im Todesfall? Gibt es Vorkaufsrechte, Übernahmepreise oder andere Vereinbarungen?
Versicherungen
Sind ausreichende Versicherungen (z.B. Lebensversicherung, Restschuldversicherung) vorhanden, um finanzielle Risiken im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit abzufedern?
Schriftliche Vereinbarungen: Regelungen für den Ernstfall
Auch wenn für die Begründung einer Eigentümerpartnerschaft kein eigener Vertrag notwendig ist, ist eine schriftliche Partnerschaftsvereinbarung dringend zu empfehlen. Diese Vereinbarung sollte alle oben genannten Punkte detailliert regeln und kann bei einem Notar oder Rechtsanwalt aufgesetzt werden. Sie dient als wichtige Grundlage für den Umgang miteinander und als Absicherung für den Ernstfall.
Regelmäßige Kommunikation: Offener Austausch ist entscheidend
Wie in jeder Partnerschaft ist auch in der Eigentümerpartnerschaft eine offene und ehrliche Kommunikation der Schlüssel zum Erfolg. Sprecht regelmäßig über eure Erwartungen, finanzielle Situationen und mögliche Veränderungen. Nur so können Missverständnisse frühzeitig ausgeräumt und Konflikte vermieden werden.
Rechtliche Beratung: Wann du einen Anwalt oder Notar hinzuziehen solltest
Gerade bei komplexen Fragen zur Auflösung, Erbschaft oder bei der Erstellung einer Partnerschaftsvereinbarung ist es ratsam, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Ein:e spezialisierte:r Rechtsanwält:in oder Notar:in kann euch helfen, alle relevanten Aspekte zu berücksichtigen und rechtssichere Lösungen zu finden, die auf eure individuelle Situation zugeschnitten sind.
Fazit: Chance und Herausforderung zugleich
Die Eigentümerpartnerschaft in Österreich ist eine moderne und flexible Form des Wohnungseigentums, die es zwei natürlichen Personen ermöglicht, gemeinsam eine Immobilie zu besitzen. Sie bietet eine attraktive Möglichkeit, den Traum vom Eigenheim zu verwirklichen oder gemeinsam in Immobilien zu investieren, insbesondere in Zeiten steigender Preise.
Doch wie jede Partnerschaft birgt auch die Eigentümerpartnerschaft sowohl große Chancen als auch spezifische Herausforderungen. Die zwingende 50:50-Aufteilung, die gemeinsame Haftung und die Notwendigkeit der einvernehmlichen Verfügung erfordern ein hohes Maß an Vertrauen, Abstimmung und vorausschauender Planung. Besonders kritisch sind die Regelungen bei Trennung, Scheidung oder im Todesfall, die ohne klare Vereinbarungen zu erheblichen finanziellen und rechtlichen Belastungen führen können.
Für dich als Immobilienbesitzer:in ist es daher unerlässlich, die rechtlichen Grundlagen genau zu kennen und potenzielle Risiken aktiv zu managen. Eine frühzeitige, schriftliche Partnerschaftsvereinbarung und gegebenenfalls rechtliche Beratung sind keine Luxusgüter, sondern essenzielle Instrumente, um deine Investition zu schützen und die Eigentümerpartnerschaft zu einem echten Erfolg zu machen. Wenn du diese Aspekte berücksichtigst, kann die Eigentümerpartnerschaft eine wertvolle Bereicherung für dein Immobilienportfolio sein.
Häufig gestellte Fragen zu diesem Thema
Hier findest du alle Antworten auf die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.
Kann eine Eigentümerpartnerschaft von mehr als zwei Personen gegründet werden?
Ist eine Eigentümerpartnerschaft auch für Nicht-Ehepartner möglich?
Was passiert mit der Eigentümerpartnerschaft bei einer Scheidung?
Muss ich einen Übernahmepreis zahlen, wenn mein Partner:in verstirbt?
Kann ich meinen Anteil an der Eigentumswohnung alleine verkaufen?
Du möchtest keine Artikel mehr verpassen?
Melde dich jetzt bei unserem Newsletter an.
Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte wende dich bei rechtlichen Fragen oder individuellen Anliegen an eine qualifizierte Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Eine Haftung für direkte oder indirekte Schäden, die aus der Nutzung der Informationen entstehen, ist, soweit zulässig, ausgeschlossen. Weitere Hinweise und der vollständige Haftungsausschluss sind im Impressum einsehbar.












