Investitionsablöse (gem. § 10 MRG)
Die Investitionskostenablöse beschreibt einen Aufwandersatz gemäß § 10 MRG für Hauptmieter:innen bei wesentlichen Verbesserungen in den letzten 20 Jahren vor Beendigung. Zur Wirksamkeit ist eine schriftliche Anzeige an die Vermieter:innen erforderlich.