Nutzrecht
Als Nutzungsrechte werden umgangssprachlich verschiedene Rechte bezeichnet, die zur Nutzung oder zum Gebrauch einer fremden Sache berechtigen, ohne Eigentum zu vermitteln. Rechtlich können solche Rechte, etwa das Wohnungsgebrauchsrecht, der Fruchtgenuss oder Leitungsrechte, als dingliche Dienstbarkeiten ausgestaltet sein. Dingliche Nutzungsrechte entfalten ihre Wirkung gegenüber Dritten erst durch Eintragung im Lastenblatt (C-Blatt) des Grundbuchs, sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt.