Recht

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Miteigentum

Miteigentum bezeichnet das Eigentum mehrerer Personen an einer ungeteilten Sache, wobei jeder Berechtigte über einen ideellen Anteil (Quote) verfügt. Diese Bruchteile bestimmen das Ausmaß der Rechte und Pflichten an der Gesamtsache, ohne dass einzelnen Miteigentümern physisch abgegrenzte Teile exklusiv zugewiesen sind. Eine wesentliche Sonderform stellt das Wohnungseigentum dar. Siehe Wohnungseigentum

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