Mietzinsminderung
Die Mietzinsminderung bewirkt kraft Gesetzes eine Reduktion der Mietzahlungspflicht, sofern das Objekt durch erhebliche Mängel in seinem vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt ist (§ 1096 ABGB, § 8 MRG). Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Grad und der Dauer der tatsächlichen Nutzungsbeeinträchtigung.