Baurecht (privatrechtlich)
Das privatrechtliche Baurecht gemäß dem Baurechtsgesetz (BauRG) bezeichnet das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Es wird durch einen schriftlichen Baurechtsvertrag begründet, muss im Grundbuch als Belastung der Liegenschaft sowie auf einem eigenen Baurechtskörper (B-Blatt) eingetragen werden und ist zwingend auf eine befristete Dauer von 10 bis 99 Jahren angelegt.