Teilanwendungsbereich MRG
Die Teilanwendung des Mietrechtsgesetzes (MRG) gemäß § 1 Abs 4 bezeichnet jenen rechtlichen Status von Mietgegenständen, bei denen lediglich ausgewählte Schutzbestimmungen, insbesondere der Kündigungsschutz und Regelungen zur Kaution, wirksam sind.