HilfeServitutRechtRechtRechtServitutUnter der Servitut oder Dienstbarkeit versteht man ein dingliches Recht an einer fremden Sache, das den Eigentümer zu Duldung oder Unterlassung verpflichtet. Diese sind zu unterscheiden von Grunddienstbarkeiten und persönliche Dienstbarkeiten.Zum vorherigen BegriffVorherigerZum vorherigen BegriffZum nächsten BegriffNächsterZum nächsten Begriff