Recht

Prekarium

Das Präkarium bezeichnet die unentgeltliche Überlassung einer Sache gegen jederzeitigen Widerruf (§ 974 ABGB). Im Gegensatz zu Miet- oder Pachtverträgen besteht kein vertraglich abgesichertes Nutzungsrecht mit Kündigungsschutz. Da der Verleiher die Sache nach freiem Belieben zurückfordern kann, fehlt die für Bestandverhältnisse typische Bindungswirkung. Die Abgrenzung ist essenziell, um das Entstehen zwingender Mieterschutzrechte (MRG) zu verhindern.

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