Recht
Leibrente
Beim Leibrentenvertrag (ABGB) ist für eine einmalige Leistung eine Dauerleistung (Rente) auf Lebenszeit zu erbringen. Die Laubrente kann als Reallast verbüchert werden.
Verwandte Begriffe
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Beim Leibrentenvertrag (ABGB) ist für eine einmalige Leistung eine Dauerleistung (Rente) auf Lebenszeit zu erbringen. Die Laubrente kann als Reallast verbüchert werden.
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