HilfeAngeldFinanzenAngeldDas Angeld (§ 908 ABGB) wird bei Abschluss eines Vertrages zum Nachweis und zur Sicherung der Vertragserfüllung erlegt. Bei Rücktritt verfällt es zugunsten der anderen Partei.Zum vorherigen BegriffVorherigerZum nächsten BegriffNächster