HilfeAngeldFinanzenFinanzenFinanzenAngeldDas Angeld (§ 908 ABGB) wird bei Abschluss eines Vertrages zum Nachweis und zur Sicherung der Vertragserfüllung erlegt. Bei Rücktritt verfällt es zugunsten der anderen Partei.Zum vorherigen BegriffVorherigerZum vorherigen BegriffZum nächsten BegriffNächsterZum nächsten Begriff