Finanzen
Angeld
Das Angeld (§ 908 ABGB) wird bei Abschluss eines Vertrages zum Nachweis und zur Sicherung der Vertragserfüllung erlegt. Bei Rücktritt verfällt es zugunsten der anderen Partei.
Verwandte Begriffe
Finanzen
Das Angeld (§ 908 ABGB) wird bei Abschluss eines Vertrages zum Nachweis und zur Sicherung der Vertragserfüllung erlegt. Bei Rücktritt verfällt es zugunsten der anderen Partei.
Verwandte Begriffe