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01.01.2026

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Lesedauer: 8 Minuten

Vermietung

Lesedauer: 8 Minuten

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Neue Küche in der Mietwohnung einbauen – was gilt in Österreich

Neue Küche in der Mietwohnung: Wer zahlt, wer darf umbauen und was gilt rechtlich in Österreich? Klarer Leitfaden für Vermieter:innen.

Foto von Johannes Reichl

Veröffentlicht von

Johannes Reichl

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Das Titelbild zeigt den Titel "Neue Küche in der Mietwohnung einbauen", den Untertitel "Was gilt in Österreich" sowie das Flatwise Logo.
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Eine neue Küche in einer Mietwohnung kann den Wohnkomfort deutlich steigern. Vielleicht willst du als Vermieter:in die Immobilie aufwerten, weil du einen neuen Mietvertrag planst oder deine Mieter:innen wünschen sich einen Austausch der bestehenden Küche. Hier stellen sich jedoch schnell viele Fragen: Wer zahlt den Einbau? Welche rechtlichen Regeln gelten in Österreich? Und was passiert, wenn Mieter:innen die Küche selbst einbauen oder umbauen wollen?

Im österreichischen Mietrecht spielt die Küche eine besondere Rolle, weil sie oft nicht nur Möbel, sondern auch fest verbaute Anschlüsse, Geräte und technische Installationen umfasst. Ob der Einbau einer Küche ohne Zustimmung zulässig ist, welche Pflichten und Rechte du hast und wie du dich als Vermieter:in vor teuren Überraschungen schützt, hängt von mehreren Faktoren ab.

In diesem Artikel erfährst du, wann du als Vermieter:in den Einbau einer neuen Küche zahlen musst, welche Vereinbarungen im Mietvertrag sinnvoll sind, wie du mit Wünschen der Mieter:innen umgehst und was rechtlich gilt, wenn die Küche Teil der Wohnung bleibt oder beim Auszug entfernt werden soll. Wir erklären dir diese Punkte verständlich und praxisnah für den österreichischen Kontext.

Darf man in einer Mietwohnung eine neue Küche einbauen

Ob in einer Mietwohnung eine neue Küche eingebaut werden darf, hängt in Österreich in erster Linie davon ab, wer den Einbau vornimmt und wie stark in die Substanz der Wohnung eingegriffen wird. Küche ist rechtlich nicht gleich Küche. Während einzelne Möbelstücke meist unproblematisch sind, sieht es bei fest verbauten Elementen anders aus.

Baut der Vermieter eine neue Küche ein, ist das grundsätzlich zulässig und oft sogar sinnvoll, etwa zur Aufwertung der Wohnung oder bei Neuvermietung. Schwieriger wird es, wenn Mieter:innen selbst eine Küche einbauen oder eine bestehende Küche austauschen möchten. In diesem Fall gilt: Sobald für den Kücheneinbau Änderungen an der Wohnung notwendig sind, braucht es die Zustimmung des Vermieters.

Dazu zählen etwa das Bohren in Fliesen, das Versetzen von Wasser- oder Stromanschlüssen oder der feste Einbau von Geräten. Solche Maßnahmen gelten nicht mehr als bloße Gebrauchsänderung, sondern als Eingriff in die Wohnung. Ohne Zustimmung kann das im schlimmsten Fall zu Rückbaupflichten oder Schadenersatz führen.

Anders ist die Lage bei frei stehenden Küchenmöbeln, die ohne bauliche Eingriffe aufgestellt werden und beim Auszug wieder entfernt werden können. Diese fallen meist unter den gewöhnlichen Gebrauch der Wohnung und sind zulässig, solange keine Schäden entstehen.

Wichtig: Je fixer die Küche eingebaut ist und je stärker sie mit der Wohnung verbunden wird, desto eher musst du als Vermieter:in eine klare Zustimmung geben bzw. Regelungen vereinbaren.

Foto von einer Familie in einer Küche.
Foto von einer Familie in einer Küche.
Foto von einer Familie in einer Küche.

Wer zahlt die neue Küche in der Mietwohnung

Die Kostenfrage ist einer der häufigsten Streitpunkte rund um Küchen in Mietwohnungen. In Österreich gibt es darauf keine pauschale Antwort, denn entscheidend ist, wer die Küche einbaut und aus welchem Anlass.

Stellst du als Vermieter:in die Küche zur Verfügung, trägst du, je nach Anwendungsgebiet und vertraglicher Vereinbarung, auch die Kosten für Anschaffung und Einbau. Die Küche wird damit Teil der Wohnungsausstattung. Das kann sinnvoll sein, um die Vermietbarkeit zu erhöhen oder einen höheren Mietzins zu rechtfertigen. Gleichzeitig übernimmst du damit aber auch die Verantwortung für Erhaltung und Reparaturen der mitvermieteten Küche.

Lesetipp: Regelungen Rund um die Möbelmiete kannst du in Artikel Möbelmiete nachlesen.

Anders sieht es aus, wenn Mieter:innen auf eigene Initiative eine neue Küche einbauen möchten. In diesem Fall tragen sie die Kosten selbst, sofern nichts anderes vereinbart wird. Wichtig ist dabei, dass klar geregelt wird, was mit der Küche beim Auszug passiert. Ohne Vereinbarung kann es sonst zu Unsicherheiten kommen, etwa ob die Küche zurückgelassen werden muss oder entfernt werden darf.

In der Praxis werden häufig individuelle Lösungen gewählt. Zum Beispiel kann vereinbart werden, dass der Vermieter einen Teil der Kosten übernimmt oder die Küche gegen Ablöse in der Wohnung verbleibt. Solche Absprachen sollten immer schriftlich festgehalten werden, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Tipp: Klare Vereinbarungen zur Kostenübernahme und zum Verbleib der Küche sind wichtiger als die Frage, wer sie ursprünglich bezahlt hat.

Was gilt beim Auszug, wenn eine neue Küche eingebaut wurde

Spätestens beim Auszug zeigt sich, ob der Kücheneinbau sauber geregelt wurde oder nicht. Genau hier entstehen in der Praxis die meisten Konflikte zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen. Entscheidend ist, wer die Küche eingebaut hat und was dazu vereinbart wurde.

Hast du als Vermieter:in die Küche bereitgestellt, bleibt sie Teil der Wohnung. Mieter:innen dürfen sie beim Auszug nicht entfernen und sind lediglich verpflichtet, sie in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Normale Abnutzung ist dabei zulässig.

Wurde die Küche hingegen von Mieter:innen eingebaut, dürfen sie diese grundsätzlich wieder mitnehmen. Voraussetzung ist, dass die Wohnung in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird. Dazu gehört, dass keine Schäden an Böden, Wänden oder Anschlüssen zurückbleiben. Ist ein Rückbau technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann es sinnvoll sein, eine Ablöse oder Übernahme zu vereinbaren.

Tipp: Eine kurze Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag, die den Verbleib der Küche beim Auszug regelt, verhindert spätere Streitigkeiten.

In der Praxis wird häufig ein Mittelweg gewählt. Die Küche bleibt in der Wohnung und der nächste Mieter oder der Vermieter übernimmt sie gegen eine Ablöse. Solche Lösungen sind zulässig, sollten aber immer klar und schriftlich geregelt werden. Im Vollanwendungsbereich des MRG, sind Ablösen nur insoweit zulässig, als sie dem objektiven Zeitwert der Küche entsprechen (§ 27 MRG). Unzulässig sind insbesondere überhöhte Ablöseforderungen oder Ablösen, die als Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrags verlangt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ablöse zwischen Mieter:innen vereinbart wird. Beachte besonders auch im Vollanwendungsgebiet des MRG den Investitionsersatz nach § 10 MRG. Wenn Mieter:innen mit deiner Zustimmung eine neue Küche (als wesentliche Verbesserung) einbauen, haben sie beim Auszug innerhalb von zehn Jahren oft einen gesetzlichen Anspruch auf eine Entschädigung durch dich als Vermieter:in. Dieser Anspruch richtet sich nach dem aktuellen Zeitwert der Küche, falls kein:e Nachmieter:in eine Ablöse zahlt. Damit du nicht unerwartet zur Kasse gebeten wirst, solltest du bei der Zustimmung zum Einbau bereits klare schriftliche Vereinbarungen treffen.

Lesetipp: Wie du als Vermieter:in die Ablöse bei Mieterwechsel am besten handhaben kannst, ist in unserem Artikel Ablöse in Mietwohnungen – Was Vermieter wissen und vermeiden sollten nachlesbar.

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Welche Rolle das Mietrechtsgesetz beim Einbau einer neuen Küche spielt

Ob und wie du eine neue Küche in einer Mietwohnung einbauen darfst oder musst, hängt in Österreich stark davon ab, ob das Mietverhältnis dem Mietrechtsgesetz unterliegt oder nicht. Genau dieser Punkt wird in der Praxis oft übersehen, ist aber entscheidend für deine Rechte und Pflichten als Vermieter:in.

Unterliegt das Mietverhältnis der Vollanwendung des Mietrechtsgesetzes, kannst du viele Fragen rund um die Küche nicht frei regeln. Eine Küche gehört dabei nicht automatisch zur Mindestausstattung. Ob du eine Küche bereitstellen musst, hängt davon ab, was konkret vereinbart wurde und wie die Wohnung bei Mietbeginn übergeben wurde. Bedenke aber immer den oben beschrieben Investitionsersatz nach § 10 MRG. Wesentlich für dich als Vermieter:in ist auch, dass nach § 9 MRG unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Zustimmungsfiktion eintreten kann. Zeigen Mieter:innen eine zustimmungspflichtige wesentliche Änderung der Wohnung schriftlich an, hast du als Vermieter:in zwei Monate Zeit, dieser Maßnahme aus wichtigen Gründen zu widersprechen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reaktion, gilt die Zustimmung als erteilt.
Nicht jeder Kücheneinbau fällt jedoch unter § 9 MRG. Ob tatsächlich eine zustimmungspflichtige Maßnahme vorliegt, hängt davon ab, ob in die Bausubstanz oder bestehende Leitungen eingegriffen wird und ob die Änderung als objektiv wesentliche Verbesserung einzustufen ist.

Hast du die Wohnung mit Küche vermietet, fällt diese in der Regel unter deine Erhaltungspflicht. Klauseln im Mietvertrag, mit denen Reparaturen oder der Austausch der Küche pauschal auf Mieter:innen überwälzt werden sollen, wie beispielsweise "Geräte werden ohne Gewährleistung überlassen" sind in der Vollanwendung des MRG meist unwirksam.

Liegt hingegen eine Teilanwendung oder Nichtanwendung des Mietrechtsgesetzes vor, etwa bei bestimmten Neubauten oder Einfamilienhäusern, besteht mehr Gestaltungsspielraum. Trotzdem gilt auch hier: Pauschale Klauseln, die Mieter:innen unangemessen benachteiligen, halten einer rechtlichen Prüfung oft nicht stand. Auch außerhalb des MRG ist also nicht alles erlaubt, was im Vertrag steht.

Für dich als Vermieter:in bedeutet das: Bevor du Entscheidungen zum Kücheneinbau triffst oder Kostenregelungen festlegst, solltest du immer prüfen, welches Mietrechtsregime auf dein Objekt anwendbar ist. Davon hängt ab, wie verbindlich vertragliche Regelungen tatsächlich sind.

Wichtig: Der Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes entscheidet, wie viel Spielraum du bei Küche, Kosten und Erhaltungspflichten wirklich hast.

Fazit für Vermieter in Österreich

Der Einbau einer neuen Küche in einer Mietwohnung ist in Österreich kein rein technisches Thema, sondern vor allem eine rechtliche und organisatorische Frage. Ob du als Vermieter:in selbst eine Küche einbaust oder Mieter:innen dies wünschen, macht einen entscheidenden Unterschied. Klar ist: Sobald eine Küche Teil der vermieteten Wohnung wird, übernimmst du in der Regel auch Verantwortung für ihren Zustand.

Wichtig: Je klarer Küche, Kosten und Zuständigkeiten geregelt sind, desto geringer ist das Risiko für Streit oder rechtliche Probleme.

Besonders wichtig ist es, vor dem Einbau oder Austausch einer Küche die rechtliche Ausgangslage zu prüfen. Der Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, der Inhalt des Mietvertrags und die Frage, wer die Küche bezahlt, beeinflussen deine Pflichten erheblich. Ohne klare Vereinbarungen entstehen beim Auszug oder bei Reparaturen schnell Konflikte.

Wenn du Küchen einbaust oder Umbauten zulässt, halte Kosten, Eigentum und den Verbleib der Küche immer schriftlich fest. Eine transparente Regelung schützt dich vor unerwarteten Kosten und sorgt für ein stabiles Mietverhältnis.

Häufig gestellte Fragen zu diesem Thema

Hier findest du alle Antworten auf die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.

Muss der Vermieter in Österreich eine Küche zur Verfügung stellen

Darf der Mieter ohne Zustimmung eine neue Küche einbauen

Wer zahlt die neue Küche in der Mietwohnung

Was passiert mit der Küche beim Auszug

Spielt das Mietrechtsgesetz beim Kücheneinbau eine Rolle

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Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte wende dich bei rechtlichen Fragen oder individuellen Anliegen an eine qualifizierte Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Eine Haftung für direkte oder indirekte Schäden, die aus der Nutzung der Informationen entstehen, ist, soweit zulässig, ausgeschlossen. Weitere Hinweise und der vollständige Haftungsausschluss sind im Impressum einsehbar.

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