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11.02.2026

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Lesedauer: 11 Minuten

Steuern

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Grundsteuer für Vermieter in Österreich: Berechnung & Umlage

Grundsteuer in Österreich: Wie sie berechnet wird, wer zahlt, wie du sie auf Mieter umlegst & was bei Leerstand gilt. Inkl. Beispiele & FAQ!

Edwin Schneider.

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Edwin Schneider

Das Titelbild zeigt den Titel "Grundsteuer für Vermieter in Österreich", den Untertitel "Berechnung & Umlage" sowie das Flatwise Logo.
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Einleitung: Grundsteuer ist unscheinbar, aber laufend relevant

Die Grundsteuer zählt zu den Abgaben, die im Vermietungsalltag oft wenig Aufmerksamkeit bekommen, obwohl sie Jahr für Jahr anfällt und nahezu jede Liegenschaft betrifft. Sie wird von der jeweiligen Gemeinde vorgeschrieben und ist fixer Bestandteil der laufenden Kostenstruktur einer Immobilie. Für dich als Vermieter:in ist sie daher nicht nur eine steuerliche Formalität, sondern ein regelmäßig wiederkehrender Kostenfaktor.

Gerade weil die Grundsteuer meist automatisch vorgeschrieben und im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes üblicherweise über die Betriebskosten weiterverrechnet wird, bestehen in der Praxis häufig Unsicherheiten. Wie setzt sich die Grundsteuer eigentlich zusammen? Wer ist rechtlich zur Zahlung verpflichtet? Und unter welchen Voraussetzungen darf sie auf Mieter:innen umgelegt werden? Auch etwa bei Leerstand oder gemischter Nutzung? 

Dieser Artikel gibt einen strukturierten Überblick über die Grundsteuer in Österreich, erklärt die gesetzlichen Grundlagen sowie die Berechnung und zeigt auf, worauf Vermieter:innen in der Praxis achten sollten, um sicher zu handeln und Fehler zu vermeiden.

Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer ist eine laufende Abgabe auf Grundbesitz, die in Österreich von den Gemeinden erhoben wird. Sie zählt zu den wichtigsten eigenen Einnahmequellen der Gemeinden und wird unabhängig davon fällig, ob eine Immobilie genutzt, vermietet oder leerstehend ist. Rechtlich geregelt ist sie im Grundsteuergesetz 1955 (GrStG) und knüpft ausschließlich an das Eigentum an einem Grundstück bzw. Gebäude an. Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Arten der Grundsteuer. 

Grundsteuer A

Die Grundsteuer A betrifft land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Sie ist für klassische Wohn- und Mietobjekte nicht relevant und spielt daher für die überwiegende Mehrheit der Vermieter:innen keine Rolle.

Grundsteuer B 

Die Grundsteuer B hingegen betrifft bebaute und unbebaute Grundstücke, insbesondere Wohnhäuser, Zinshäuser, Eigentumswohnungen, Geschäftslokale und gemischt genutzte Liegenschaften. Sie ist damit die zentrale Form der Grundsteuer für Vermieter:innen und fällt für nahezu jede vermietete Immobilie an.

Die Grundsteuer hängt nicht von den Mieteinnahmen ab, sondern basiert auf Einheitswert, Messbetrag und dem kommunalen Hebesatz. Da die Gemeinden Letzteren selbst festlegen, variiert die Steuerhöhe regional deutlich. Details dazu folgen im weiteren Verlauf.

Für Vermieter:innen ist die Grundsteuer B vor allem deshalb relevant, weil sie unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebskostenposition auf Mieter:innen überwälzt werden kann. Gleichzeitig bleibt die rechtliche Zahlungspflicht immer beim Eigentümer bzw. bei der Eigentümerin der Liegenschaft. Ein grundlegendes Verständnis dieser Abgabe ist daher Voraussetzung für eine korrekte Kostenkalkulation und sichere Betriebskostenabrechnung. 

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Welche Grundstücke und Gebäude sind grundsteuerpflichtig?

Der Grundsteuer unterliegen in Österreich grundsätzlich alle inländischen Grundstücke, unabhängig davon, ob sie bebaut oder unbebaut sind und wie sie genutzt werden. Entscheidend ist allein, dass ein Grundstück im Sinn des Bewertungsgesetzes vorliegt und ein entsprechender Einheitswert festgestellt wurde. Für dich als Vermieter:in bedeutet das, die Grundsteuer ist eine dauerhafte Abgabe, die an das Eigentum anknüpft und nicht an die konkrete Nutzung oder Vermietung. 

Bebaute Grundstücke bilden den Regelfall bei Vermietungsobjekten. Dazu zählen Wohnhäuser, Zinshäuser, Eigentumswohnungen, Geschäftslokale sowie Gebäude mit gemischter Nutzung, etwa Wohn- und Gewerbeflächen in einem Haus. Auch wenn nur ein Teil der Liegenschaft vermietet wird, ist das gesamte Grundstück grundsätzlich grundsteuerpflichtig. Die Nutzungsart kann allerdings Einfluss auf die Bewertung und damit auf die Höhe der Steuer haben.

Ebenfalls grundsteuerpflichtig sind unbebaute Grundstücke, etwa Bauplätze oder Grundstücke, die für eine spätere Bebauung vorgesehen sind. Für dich als Vermieter:innen ist das insbesondere dann relevant, wenn Liegenschaften vorübergehend leer stehen oder noch nicht bebaut sind: Auch ohne laufende Einnahmen fällt die Grundsteuer weiterhin an. Ein Leerstand befreit daher nicht von der Abgabenpflicht.

Daneben gibt es Sonderkonstellationen, die in der Praxis immer wieder Fragen aufwerfen. Dazu zählen etwa Gebäude im Bau, teilweise selbst genutzte Liegenschaften, Superädifikate oder Grundstücke mit mehreren wirtschaftlichen Einheiten. Auch bei gemischt genutzten Objekten kann die Zuordnung einzelner Gebäudeteile relevant werden. In solchen Fällen ist meist eine genauere Einheitsbewertung durch das Finanzamt ausschlaggebend, weshalb sich eine frühzeitige Klärung empfiehlt. 

Wichtig: Sobald du Eigentümer:in eines Grundstücks oder Gebäudes bist, solltest du davon ausgehen, dass Grundsteuerpflicht besteht, und diese fix in deine laufende Kosten- und Ertragsrechnung einplanen. Im Zweifel empfiehlt sich eine fachliche Beratung.

Der Einheitswert als Berechnungsgrundlage

Die zentrale Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist in Österreich der Einheitswert. Er wird vom Finanzamt im Rahmen der Einheitsbewertung festgestellt und bildet die Basis für den Grundsteuermessbetrag und letztlich für die von der Gemeinde vorgeschriebene Grundsteuer. Für dich als Vermieter:in ist wichtig zu wissen, die Grundsteuer knüpft nicht an den aktuellen Verkehrswert einer Immobilie an, sondern an diesen steuerlichen Bewertungswert.

Der Einheitswert soll den wirtschaftlichen Wert eines Grundstücks oder Gebäudes pauschal abbilden, basiert aber auf historischen Bewertungsstichtagen und pauschalen Ansätzen. Zur Ermittlung des Einheitswertes, werden Vergleichspreise aus dem Jahr 1973 und pauschalierte Ansätze herangezogen. Gerade bei Wohnimmobilien liegt er daher oft deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert.

Eine Neubewertung oder Fortschreibung des Einheitswerts ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse der Liegenschaft ändern. Das betrifft zum Beispiel Zubauten, Aufstockungen, größere Umbauten, die erstmalige Bebauung eines Grundstücks oder eine wesentliche Änderung der Nutzung (etwa von Gewerbe zu Wohnen oder umgekehrt). Auch die Parifizierung eines Gebäudes, also die Begründung von Wohnungseigentum, führt regelmäßig zu einer neuen Einheitsbewertung, da mehrere wirtschaftliche Einheiten entstehen.

Als Vermieter:in bist du verpflichtet, solche Änderungen dem Finanzamt zeitnahe anzuzeigen. Erfolgt keine Meldung, kann es später zu Nachversteuerungen oder rückwirkenden Anpassungen kommen. Umgekehrt kann eine korrekte Neubewertung auch zu einer geringeren Steuer führen, etwa wenn Flächen entfallen oder die Nutzung eingeschränkt wird.

Berechnung der Grundsteuer: Einheitswert, Messbetrag, Hebesatz

Die Berechnung der Grundsteuer folgt einer klaren, dreistufigen Systematik. Auch wenn die Beträge im Alltag oft überschaubar wirken, lohnt es sich für dich als Vermieter:in, das System zu verstehen, schon allein, um Vorschreibungen nachvollziehen und Fehler erkennen zu können.

Die grundlegende Formel zur Berechnung lautet vereinfacht: Einheitswert x Steuersatz x Hebesatz = zu zahlende Grundsteuer

Ausgangspunkt ist immer der Einheitswert, den das Finanzamt für das Grundstück bzw. Gebäude feststellt. Auf den Einheitswert wird nun im nächsten Schritt der Steuersatz (die sogenannte „Steuermesszahl“) angewendet. Das Ergebnis ist der sogenannte Grundsteuermessbetrag, der ebenfalls vom Finanzamt berechnet und per Bescheid festgesetzt wird.

Je nach Art der Immobilie gelten andere Steuersätze: 

Steuermesszahlen

Art der Immobilie

Steuersatz/Steuermesszahl 2024

Einfamilienhäuser

Die ersten 3.650 Euro: 0,5 ‰

Die nächsten 7.300 Euro: 1,0 ‰

Darüber: 2,0 ‰

Mietwohngrundstücke bzw. gemischt genutzte Grundstücke

Die ersten 3.650 Euro: 1,0 ‰

Die nächsten 3.650 Euro: 1,5 ‰

Darüber: 2,0 ‰

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Die ersten 3.650 Euro: 1,6 ‰

Darüber: 2,0 ‰

Alle übrigen Grundstücke (z. B. betrieblich genutzte Immobilien)

Die ersten 3.650 Euro: 1,0 ‰

Darüber: 2,0 ‰

Erst im letzten Schritt kommt die Gemeinde ins Spiel. Jede Gemeinde legt einen eigenen Hebesatz fest, mit dem der Messbetrag multipliziert wird. Dieser Hebesatz kann je nach Gemeinde stark variieren und liegt häufig zwischen 300 % und maximal 500 %. Genau hier entsteht die Ortsabhängigkeit (je nach Gemeinde) der Grundsteuer: Zwei in ihrer Struktur vergleichbare Häuser können bei gleichem Einheitswert unterschiedlich hohe Grundsteuerbeträge auslösen, wenn sie in unterschiedlichen Gemeinden liegen. 

Ein vereinfachtes Beispiel mit Einheitswerten von je 20.000 € macht das System greifbar:

Grundvermögen*


Steuermessbetrag gem. §§ 18 GrStG (GMB)


Grundstücksart

Einheitswert

Teilbetrag des EW

Steuermesszahl gem. § 19 GrStG

Steuermessbetrag

Einfamilienhaus

€ 20.000

€ 3.650

0,5 ‰

€ 1,825


€ 7.300

1,0 ‰

€ 7,300


€ 9.050

2,0 ‰

€ 18,100

Summe

€ 20.000

-

€ 27,225



GMB

€ 27,22


Mietwohngrundstück 
Gemischtgenutztes Grundstück

€ 20.000

€ 3.650

1,0 ‰

€ 3,650


€ 3.650

1,5 ‰

€ 5,475


€ 12.700

2,0 ‰

€ 25,400

Summe

€ 20.000

-

€ 34,525



GMB

€ 34,52


Geschäftsgrundstück 
Sonstiges bebautes Grundstück
Unbebautes Grundstück

€ 20.000

€ 3.650

1,0 ‰

€ 3,65


€ 16.350

2,0 ‰

€ 32,70

Summe

€ 20.000

GMB

€ 36,35

*Quelle: Bundesministerium für Finanzen, Stand: 01. Jänner 2026

Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen*

Unterart

Steuermessbetrag gem. §§ 18 GrStG (GMB)


Landwirtschaftlicher Betrieb
Forstwirtschaftlicher Betrieb
Weinbaubetrieb
Gärtnerischer Betrieb
Übriges Vermögen (Betrieb)

Einheitswert

Teilbetrag des EW

Steuermesszahl gem. § 19 GrStG

Steuermessbetrag

€ 20.000

€ 3.650

1,6 ‰

€ 5,84


€ 16.350

2,0 ‰

€ 32,70

Summe

€ 20.000

GMB

€ 38,54

*Quelle: Bundesministerium für Finanzen, Stand: 01. Jänner 2026

Angenommen, der Einheitswert eines Mietshauses beträgt 20.000 Euro (siehe Berechnung zuvor). Der Grundsteuermessbetrag liegt dann bei 34,52 €. Setzt die Gemeinde einen Hebesatz von 400 % fest, ergibt sich eine jährliche Grundsteuer von 138,08 €. Dieser Betrag wird von der Gemeinde vorgeschrieben und ist von dir als Vermieter:in/Eigentümer:in zu bezahlen.

Für dich als Vermieter:in ist dabei vor allem wichtig, auf den Messbetrag selbst hast du keinen Einfluss, wohl aber lohnt es sich, den Einheitswertbescheid zu prüfen und bei Änderungen am Objekt korrekt fortschreiben zu lassen. Der Hebesatz wiederum ist eine kommunale Entscheidung und er erklärt, warum die Grundsteuer in manchen Gemeinden spürbar höher ausfällt als in anderen, obwohl das Objekt vergleichbar ist. 

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Einhebung und Zahlung der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird von der Gemeinde eingehoben, in der sich das Grundstück befindet. Auch wenn der Messbetrag vom Finanzamt festgesetzt wird, erfolgt die eigentliche Vorschreibung, Einhebung und Verwaltung ausschließlich auf Gemeindeebene. Für dich als Vermieter:in bedeutet das: Ansprechpartner für Zahlung, Ratenvereinbarungen oder Rückfragen zur Vorschreibung ist immer die jeweilige Gemeinde, nicht das Finanzamt.

Die Fälligkeit der Grundsteuer ist gesetzlich geregelt. Wenn sie einen Jahresbetrag von 75€ übersteigt, ist sie vierteljährlich vorgeschrieben, typischerweise mit Fälligkeitsterminen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Liegt der Betrag unter 75€ so ist die Grundsteuer mit 15. Mai fällig. Manche Gemeinden ermöglichen auch eine Jahreszahlung. Wichtig ist, die Termine im Blick zu behalten, da bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge anfallen können.

Bei einem Eigentümerwechsel geht die Grundsteuerpflicht grundsätzlich mit dem wirtschaftlichen Eigentum über. In der Praxis bedeutet das, ab dem Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten ist der neue Eigentümer für die Grundsteuer verantwortlich. Die Gemeinde stellt die Vorschreibung allerdings oft erst nach Meldung oder Grundbuchseintragung um. Zwischen Verkäufer:in und Käufer:in wird die Grundsteuer daher regelmäßig im Kaufvertrag zeitanteilig abgerechnet, um eine saubere Kostenaufteilung sicherzustellen.

Grundsteuer und Vermietung: Umlage auf Mieter:innen

Für Vermieter:innen besonders relevant ist die Frage, ob und wie die Grundsteuer auf Mieter:innen umgelegt werden darf. Grundsätzlich zählt die Grundsteuer zu den laufenden Betriebskosten und ist damit i.d.R. umlagefähig, allerdings nur im Rahmen der mietrechtlichen Vorgaben.

Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG (§21 MRG)

Die Grundsteuer ist ausdrücklich als Betriebskostenposition („öffentliche Abgabe“) anerkannt. Du darfst sie daher im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung auf die Mieter:innen überwälzen, üblicherweise nach dem vereinbarten oder nach dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel (§17 MRG), meist nach Nutzfläche bzw. Nutzwerten. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße und transparente Abrechnung, aus der Höhe und Aufteilung klar ersichtlich sind.

Lesetipp: Wie du die Betriebskosten abrechnen kannst, erfährst du in unserem Artikel Betriebskosten abrechnen: Das müssen Vermieter wissen

Nichtanwendungsbereich des MRG

In der Vollausnahme des MRG, etwa bei Einfamilienhäusern oder bestimmten Bauten, hängt die Umlage davon ab, was vertraglich vereinbart wurde. Ist die Grundsteuer im Mietvertrag als umlagefähige Betriebskostenposition genannt, kannst du sie weiterverrechnen. Fehlt eine solche Regelung, bleibt sie bei dir als Vermieter:in hängen.

Ein wichtiger Punkt in der Praxis ist der Leerstand. Für leerstehende Wohnungen kannst du die anteilige Grundsteuer nicht auf andere Mieter:innen überwälzen. Der auf leerstehende Einheiten entfallende Anteil bleibt daher von dir selbst zu tragen. Das gilt unabhängig davon, ob der Leerstand kurzfristig oder länger andauert.

In der Abrechnungspraxis empfiehlt es sich, die Grundsteuer klar und nachvollziehbar auszuweisen, idealerweise als eigene Position innerhalb der Betriebskostenabrechnung. So vermeidest du Rückfragen, Beanstandungen oder Streitigkeiten und stellst sicher, dass die Umlage sowohl rechtlich korrekt als auch für Mieter:innen verständlich ist. 

Fazit: Was Vermieter:innen zur Grundsteuer wissen müssen

Die Grundsteuer ist für Vermieter:innen keine außergewöhnliche, aber eine dauerhaft relevante Abgabe. Sie fällt unabhängig von Mieteinnahmen an, wird regelmäßig von der Gemeinde vorgeschrieben und begleitet jede Immobilie über Jahre hinweg. Gerade weil die Beträge oft überschaubar wirken, wird sie in der Praxis leicht unterschätzt, dabei lohnt es sich, die Systematik und die rechtlichen Grundlagen genau zu kennen.

Entscheidend ist, dass die Grundsteuer nicht am Marktwert, sondern am Einheitswert ansetzt. Änderungen am Gebäude oder an der Nutzung können daher steuerliche Auswirkungen haben und müssen rechtzeitig gemeldet werden. Auch die Gemeindeabhängigkeit spielt eine zentrale Rolle: Der Hebesatz bestimmt maßgeblich, wie hoch die tatsächliche Steuer ausfällt, ohne dass du darauf Einfluss nehmen kannst.

Für Vermieter:innen besonders wichtig ist die korrekte Umlage auf Mieter:innen. Im Anwendungsbereich des MRG ist die Grundsteuer üblicherweise als Betriebskostenposition zulässig, außerhalb davon nur bei entsprechender vertraglicher Regelung. Leerstände gehen dabei stets zu deinen Lasten und dürfen nicht auf andere Mieter:innen verteilt werden. Eine saubere, transparente Betriebskostenabrechnung ist daher nicht nur Pflicht, sondern auch der beste Schutz vor Streitigkeiten.

Unterm Strich gilt, wer die Grundsteuer versteht, Einheitswerte im Blick behält und die Umlage korrekt handhabt, vermeidet rechtliche Risiken und unnötige Kosten.

Häufig gestellte Fragen zu diesem Thema

Hier findest du alle Antworten auf die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.

Muss ich Grundsteuer auch bei Leerstand zahlen?

Wer ist rechtlich zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet?

Darf ich die Grundsteuer auf meine Mieter:innen umlegen?

Wovon hängt die Höhe der Grundsteuer ab?

Kann sich meine Grundsteuer im Laufe der Zeit ändern?

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Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte wende dich bei rechtlichen Fragen oder individuellen Anliegen an eine qualifizierte Rechtsberatung. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Eine Haftung für direkte oder indirekte Schäden, die aus der Nutzung der Informationen entstehen, ist, soweit zulässig, ausgeschlossen. Weitere Hinweise und der vollständige Haftungsausschluss sind im Impressum einsehbar.

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