Steuern
Teil 3: Mieteinnahmen in Österreich versteuern – Was du als Vermieter wissen musst
Umsatzsteuer & Immobilienertragsteuer richtig verstehen: Was Vermieter:innen in Österreich 2025 bei Mieteinnahmen und Verkauf beachten müssen.
Im vorangegangen Teil unserer Serie „Mieteinnahmen in Österreich versteuern“ haben wir uns mit den Grundlagen und vielfältigen Möglichkeiten der Abschreibung, kurz AfA, von Immobilien auseinandergesetzt. Außerdem haben haben wir vereinfacht erarbeitet, worin der Unterscheid zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand und in weiterer Folge der Unterscheid zwischen Instandhaltung und Instandsetzung liegt. Mit diesem Wissen ausgestattet, betrachten wir in folgendem Artikel nun die wesentlichen Aspekte der Umsatzsteuer und gehen auf Besonderheiten der Immobilienertragssteuer bei Verkauf einer Liegenschaft ein. Dabei richtet sich der Artikel erneut an Vermieter mit Immobilien im Privatvermögen und es wird kein Anspruch auf eine vollständige Betrachtung erhoben.
Umsatzsteuer bei Vermietung
Neben der Einkommensteuer ist für viele Vermieter:innen auch die Umsatzsteuer (USt) ein wichtiges Thema. Geregelt wird sie unter andrem im Umsatzsteuergesetz (UStG) und der Umsatzsteuerrichtlinie. Allerdings wird die Komplexität der Umsatzsteuer bei Immobilien häufig unterschätzt, vor allem im Zusammenhang mit gemischt genutzten Gebäuden, Geschäftslokalen, Parkplätzen oder gemeinnütziger Vermietung.
Ob, wann und in welchem Ausmaß Umsatzsteuer anfällt, hängt stark davon ab, was genau vermietet wird, an wen vermietet wird und ob eine Option zur Regelbesteuerung ausgeübt wird. Die wirtschaftlichen Auswirkungen können erheblich sein, sowohl im Hinblick auf die Umsatzsteuerpflicht selbst als auch auf den Vorsteuerabzug. Deshalb empfiehlt sich für eine ordentliche Einschätzung eine steuerliche Beratung.
Allgemeines zur Umsatzssteuer
Grundsätzlich sind bestimmte Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien gemäß UStG unecht steuerfrei. Dies betrifft vor allem gewerbliche Vermietungen wie Büros, Geschäftsräumlichkeiten, Lagerhallen oder Sportplätze. Für diese Umsätze muss ggf. von dir keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, jedoch besteht im Gegenzug kein Anspruch auf Vorsteuerabzug..
Von dieser Steuerbefreiung gibt es jedoch Ausnahmen, die ebenso im UStG geregelt sind. Die Vermietungen zu Wohnzwecken, kurzfristige Beherbergungen, Vermietungen für Campingzwecke sowie die Vermietung von Garagen sind nicht steuerfrei. Die Vermietung zu Wohnzwecken und Beherbergungen in Hotels unterliegen einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 %, wobei der Vermieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Entgelte für mitvermietete Einrichtungsgegenstände fallen nicht unter die Steuerbefreiung und sind mit 20 % Umsatzsteuer zu versteuern. Ebenso sind die Vermietung von Parkplätzen, Garagen sowie kurzfristige Vermietungen bis zu 14 Tagen immer mit 20 % Umsatzsteuer zu belegen. Da diese Vermietungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, besteht hier auch das Recht auf Vorsteuerabzug für den Vermieter.
Um einen Vorsteuerabzug auch bei grundsätzlich steuerfreien Vermietungen zu ermöglichen, kann auf die Steuerbefreiung verzichtet und stattdessen zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden. Diese Option ist allerdings nicht möglich, wenn der Mieter das Grundstück für Geschäftstätigkeiten nutzt, die keinen Vorsteuerabzug zulassen, die sogenannte 95%-Regel, wie beispielsweise Ärzte oder Versicherungen. Bei einer solchen Option gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 20 %.
Wichtig: Darüber hinaus sind Kleinunternehmen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, können jedoch ebenfalls zur Steuerpflicht optieren.
Genauere Infos zu den einzelnen Vorgängen und Möglichkeiten um Rahmen der Umsatzsteuer erhält du gleich im weiteren Verlauf des Artikels.
Die genauen Sätze der Umsatzsteuer kannst du der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Typischer Anwendungsfall: Du vermietest eine Eigentumswohnung unter der Anwendung der Kleinunternehmerregelung zur Nutzung als Hauptwohnsitz. Der Mieter zahlt z. B. 800 Euro monatlich, darin enthalten sind bereits 0 % Umsatzsteuer. Du selbst bekommst keine Vorsteuer aus den laufenden Kosten oder Investitionen zurück → Kleinunternehmerregelung
Umsatzsteuer auf Nebenkosten bei Wohnraum
Bei Nebenkosten kann eine Umsatzsteuerpflicht entstehen, etwa wenn du Betriebskosten, Heizkosten oder Garagen separat abrechnest und diese auf eigene Rechnung weiterverrechnest. Dabei kommen in der Regel zwei Steuersätze zur Anwendung, entweder der ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 %oder der reguläre Satz von 20 %. Bedenke aber, z.B. die als Nebenleistung erbrachten Heizkosten unterliegen bei umsatzsteuerbefreiten Vermietungen in der Regel ebenso nicht der Umsatzsteuer. Beispiele für die Umsatzsteuer bei Wohnnebenkosten:
Müllabfuhr 10% USt
Hausbetreuung 10% USt
Heizkosten 20% USt (je nach Bezugsart)
Auch für Garagen- oder Stellplätze, sofern sie nicht untrennbar mit dem Wohnraum vermietet werden, kann Umsatzsteuer in Höhe von 20 % fällig werden. Die dabei anfallende Umsatzsteuer ist abzuführen, gleichzeitig kannst du im Gegenzug die damit verbundenen Vorsteuern anteilig geltend machen, etwa aus Wartungskosten.
Wichtig: Die Umsatzsteuer auf diese Positionen musst du dann korrekt ausweisen und abführen. Gleichzeitig kannst du aus den damit zusammenhängenden Kosten wiederum anteilige Vorsteuer geltend machen z. B. aus Heizungswartung oder Schneeräumung, sofern sie korrekt abgerechnet wurden.
Umsatzsteuer bei Geschäftsräumen
Die Vermietung von Geschäfts-, Büro- oder Lagerflächen ist grundsätzlich ebenfalls umsatzsteuerfrei. Du kannst jedoch freiwillig zur sogenannten Regelbesteuerung gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) optieren. Das bedeutet: Du entscheidest dich aktiv dafür, auf die Miete 20 % Umsatzsteuer aufzuschlagen. Voraussetzung ist allerdings, dass dein Mieter vorsteuerabzugsberechtigt ist, also ein Unternehmen mit regulärer Geschäftstätigkeit (wie eine GmbH, ein selbständiger Arzt mit umsatzsteuerpflichtiger Leistung oder ein Handelsbetrieb), dass die Räumlichkeiten klar betrieblich nutzt. Wenn du diese Option ziehst, kannst du im Gegenzug sämtliche Vorsteuern aus Errichtung, Sanierung oder laufenden Betriebskosten voll abziehen. Dies kann gerade bei Neubauten oder größeren Investitionen steuerlich vorteilhaft sein. Voraussetzung ist, dass du die Option zur Regelbesteuerung klar und nachvollziehbar in der Rechnung ausweist bzw. du im Vertrag mit dem Mieter klar auf diese steuerliche Gestaltung hinweist und dass du die Option gegenüber dem Finanzamt dokumentierst.
Die 95-%-Grenze für die Vorsteuer
Ein besonders wichtiger Punkt für private Vermieter:innen, die Geschäftsräume umsatzsteuerpflichtig vermieten möchten, ist die sogenannte 95-%-Grenze. Sie regelt, ob du als Vermieter:in überhaupt zum Vorsteuerabzug berechtigt bist, wenn du zur Regelbesteuerung optierst.
Der volle Vorsteuerabzug ist nämlich nur dann zulässig, wenn der Mieter das Mietobjekt zu mindestens 95 % für Umsätze verwendet, die ihrerseits nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. Diese Einschränkung dient dazu, Missbrauch zu vermeiden, insbesondere wenn Vermieter:innen zwar zur Steuer optieren, die Mietpartei jedoch selbst keine zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze erzielt. Ein typisches Beispiel ist die Vermietung an einen Arzt, einen gemeinnützigen Verein oder einen Versicherungsmakler. Diese Berufsgruppen erzielen in der Regel umsatzsteuerbefreite Umsätze, was dazu führt, dass du als Vermieter:in trotz Option keine Vorsteuer abziehen darfst. Selbst wenn du 20 % Umsatzsteuer verrechnest und an das Finanzamt abführst, wird dir der Vorsteuerabzug auf Investitionen wie Umbau, Instandsetzung oder Gebäudebetriebskosten versagt.
Beispiel: Du vermietest eine Ordination an einen Allgemeinmediziner. Obwohl du theoretisch 20 % Umsatzsteuer verrechnest, ist der Mieter in der Regel nicht vorsteuerabzugsberechtigt. In diesem Fall versagt das Finanzamt deinen Vorsteuerabzug und du bleibst auf den Kosten sitzen.
Die wirtschaftlichen Folgen können nachteilig sein, insbesondere bei größeren Investitionen oder bei Neubauten, bei denen du ursprünglich mit einem vollen Vorsteuerabzug kalkuliert hast. Wird die 95-%-Grenze nicht eingehalten und keine geeignete Nutzungsaufteilung dokumentiert, musst du mit einer Vorsteuerkorrektur oder Rückforderung durch das Finanzamt rechnen. Deshalb solltest du bereits vor Abschluss eines Mietvertrags klären, ob der Mieter vorsteuerabzugsfähig ist und welchen Verwendungszweck das Mietobjekt künftig haben wird. Kritisch wird die Anwendung dieser Regelung ebenso bei Umstrukturierungen, Mieterwechsel oder bei Änderungen des Nutzungszwecks während des Mietverhältnisses. In solchen Fällen ist eine laufende Kontrolle der tatsächlichen Nutzung erforderlich, denn der Vorsteuerabzug wird nicht nur zum Zeitpunkt der Investition geprüft, sondern unterliegt gegebenenfalls auch einer nachträglichen Korrektur.
Gemischte Nutzung: Wohnung & Büro
Wenn du eine Liegenschaft vermietest, die teils zu Wohn-, teils zu betrieblichen Zwecken genutzt wird, ist eine getrennte umsatzsteuerliche Behandlung zwingend erforderlich. Du musst Einnahmen aus Wohnraum steuerfrei, Einnahmen aus Geschäftsräumen umsatzsteuerpflichtig behandeln. Auch der Vorsteuerabzug muss aliquot aufgeteilt werden, das heißt, du darfst nur jenen Anteil der Vorsteuer geltend machen, der auf den umsatzsteuerpflichtigen Teil entfällt. Die steuerliche Behandlung wird dadurch deutlich komplexer. Besonders bei Neubauten mit gemischter Nutzung empfiehlt sich eine steuerliche Planung bereits vor Vertragsabschluss. Nur so kannst du sicherstellen, dass die bauliche und mietrechtliche Ausgestaltung deinen steuerlichen Zielen nicht entgegensteht. Die Besteuerung selbst verhält sich dann in der Regel wie vorangegangen beschrieben nach Nutzung als Wohn- bzw. Geschäftsräumlichkeit.
Kleinunternehmerregelung
Wenn du als private:r Vermieter:in Umsätze in kleinerem. Umfang aus der Vermietung erzielst, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen von der sogenannten Kleinunternehmerregelung profitieren. Diese Umsatzsteuerbefreiung betrifft grundsätzlich alle unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, also auch die Vermietung, sofern sie umsatzsteuerpflichtig wäre (z. B. bei Geschäftsflächen oder bei freiwilliger Option zur Steuerpflicht).
Die Kleinunternehmerregelung greift dann, wenn deine gesamten steuerpflichtigen Umsätze, also aus Vermietung, aber auch aus anderen selbständigen Tätigkeiten, im Vorjahr 35.000 Euro netto (bis 2024) bzw. 55.000 Euro brutto (ab 2025) nicht überschritten haben. In diesem Fall musst du keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und bist von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen befreit. Zugleich bedeutet das aber auch, dass du keinen Vorsteuerabzug geltend machen kannst, weder für Investitionen noch für laufende Kosten.
Für dich als Vermieter:in kann diese Regelung wirtschaftlich vorteilhaft sein, etwa wenn du nur einzelne Objekte vermietest. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die sogenannte Option zur Umsatzsteuerpflicht lohnen, allein schon wegen des möglichen Vorsteuerabzugs.
Ein Wechsel aus der Kleinunternehmerregelung heraus, etwa durch Überschreiten der Umsatzgrenze oder freiwillige Option, wirkt sich ab dem folgenden Kalenderjahr aus. Sobald du einmal optiert hast, bist du in der Regel fünf Jahre an die Regelbesteuerung gebunden.
Zusammengefasst bedeutet das für dich als Vermieter:in mit Kleinunternehmerregelung:
Unechte Umsatzsteuerbefreiung → 0 % USt;
Mietvorschreibung ohne Umsatzsteuer → 0 % USt;
keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug
Optionsmöglichkeit zur Regelbesteuerung
Tipp: Behalte deine Jahresumsätze im Blick und überlege bei Investitionsvorhaben frühzeitig, ob du von der Kleinunternehmerregelung profitieren willst oder ob dir der Vorsteuerabzug mehr bringt. Eine steuerliche Beratung ist in dieser Frage besonders empfehlenswert, vor allem wenn du neben der Vermietung noch andere unternehmerische Tätigkeiten ausübst (z. B. freiberuflich oder gewerblich).
Liebhaberei im Zusammenhang mit Umsatzsteuer
In Teil 1 sind wir bereits auf die Einordnung der Liebhaberei durch die Finanzbehörden eingegangen und haben die dafür ausschlaggebenden Gründe erläutert sowie die Auswirkungen auf die Einkommenssteuer beleuchtet. Nun Betrachten wir die Umsatzsteuer bei der Vermietung im Zusammenhang mit Liebhaberei. Liegt in der Vermietungstätigkeit eine durch das Finanzamt festgestellte Liebhaberei vor, dann hat das für die Umsatzsteuer wichtige Auswirkungen. Du als Vermieterin schuldest dem Finanzamt aus dieser Tätigkeit keine Umsatzsteuer, bist aber in weiterer Folge jedoch auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Vorsteuerkorrektur bei späterem Verkauf oder Nutzungsänderung
Wenn du als Vermieter:in für Immobilie den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hast, etwa im Zuge einer Sanierung, eines Umbaus oder bei der Errichtung, dann solltest du wissen, dass dieser Vorteil nicht grundsätzlich endgültig ist. Denn nach Umsatzsteuergesetz (UStG) kann es bei einer späteren Nutzungsänderung oder Veräußerung zu einer sogenannten Vorsteuerberichtigung kommen.
Das bedeutet, wenn sich innerhalb eines bestimmten (zehnjährigen) Beobachtungszeitraums (bei Gebäuden und grundstücksbezogenen Investitionen) die tatsächliche Nutzung des Objekts ändert, musst du unter Umständen bereits geltend gemachte Vorsteuern anteilig zurückzahlen. Diese Regel greift etwa dann, wenn du die ursprünglich umsatzsteuerpflichtig vermietete Fläche später selbst nutzt oder umsatzsteuerfrei weitervermietest, beispielsweise als Wohnraum oder an eine nicht vorsteuerabzugsberechtigte Person oder Vereine.
Auch der Verkauf der Immobilie kann zu einer Vorsteuerberichtigung führen, insbesondere wenn dieser steuerfrei erfolgt. In einem solchen Fall geht das Finanzamt meist davon aus, dass die ursprüngliche unternehmerische Nutzung vorzeitig beendet wurde. Dies kann zu einer anteiligen Korrektur der geltend gemachten Vorsteuer führen. Die Höhe der Berichtigung richtet sich dabei nach dem Restzeitraum innerhalb der zehn Jahre ab erstmaligem Vorsteuerabzug. Um böse Überraschungen zu vermeiden, solltest du bei geplanter Umnutzung oder Veräußerung unbedingt rechtzeitig steuerlichen Rat einholen und den Einfluss auf bisherige Vorsteuervorteile prüfen lassen. In bestimmten Fällen, etwa bei steuerpflichtigem Verkauf oder bei nahtloser umsatzsteuerpflichtiger Weitervermietung, kann die Korrektur vermieden werden.
Die Umsatzsteuerpflicht bei der Vermietung hängt stark vom Nutzungszweck der Immobilie, der Eigenschaft des Mieters und der steuerlichen Gestaltung durch dich als Vermieter:in ab. Während Wohnraum in der Regel steuerfrei bleibt, bietet die Option zur Regelbesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen durchaus wirtschaftliche Vorteile, vor allem im Hinblick auf den Vorsteuerabzug.
Wer regelmäßig oder gemischt vermietet, sollte daher nicht nur auf die Höhe der Miete, sondern auch auf deren umsatzsteuerliche Behandlung achten. Denn Fehler in der USt-Pflicht führen schnell zu Nachzahlungen oder zu entgangenen Abzugsmöglichkeiten.
Verkauf und Übertragung - Immobilienertragsteuer
Wenn du deine vermietete Immobilie irgendwann verkaufst oder unentgeltlich überträgst, etwa im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung, wird die steuerliche Betrachtung deutlich komplexer. Der Verkauf, bzw. die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten, sowie der Tausch unterliegt generell der Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Aber nicht jeder Verkauf ist gleich zu versteuern und auch nicht jede Übertragung gilt steuerlich als Verkauf.
Damit du später keine steuerlichen Nachteile hast, ist es sinnvoll, dich schon während der Vermietungszeit mit den wichtigsten Punkten vertraut zu machen.
Wann fällt Immobilienertragsteuer (ImmoESt) an?
Der Verkauf von Liegenschaften unterliegt generell der ImmoESt in Höhe von 30 %, dabei erfolgt die Besteuerung pausch. Die ImmoESt fällt grundsätzlich bei jeder Veräußerung von „Grundstücken“ an, also immer dann, wenn du Eigentum gegen Entgelt überträgst. Darunter versteht der Gesetzgeber etwa:
Verkauf einer Eigentumswohnung
Verkauf eines Zinshauses
Verkauf eines Einfamilienhauses
verkauf von Grundstücken wie Baugrund etc.
Grundstücksgleiche Rechte wie Baurechte
Einbringung in eine GmbH (Sacheinlage)
Dazu wird der Überschuss wie folgt ermittelt:
Die Immobilienertragsteuer musst du spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Monats an das Finanzamt überweisen. Also wenn der Erlös am 10. April auf deinem Konto eingeht, musst du die ImmoESt bis zum 15. Juni an das Finanzamt überwiesen haben.
Unterscheidung nach Alt- oder Neugrundstück
Eine zentrale Rolle für die Höhe der Steuer spielt der Zeitpunkt des Erwerbs:
Altgrundstücke: vor dem 1. April 2002 angeschafft (in Sonderfällen vor dem 31.03.1997)
→ pauschale Besteuerung mit 4,2% des Verkaufserlöses außer es nach dem 31.12.1987 eine Umwidmung vorgenommen, dies führt in der Regel zu einem effektiven Steuersatz 18 % des Verkaufspreises.
Neugrundstücke: ab dem 1. April 2002 angeschafft
→ 30% Steuer auf den tatsächlichen Veräußerungsgewinn (Verkaufspreis minus Anschaffungskosten abzüglich AfA und Werbungskosten)
Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie unter anderem über die Möglichkeit zur Kostenberücksichtigung entscheidet. Bei Neugrundstücken kannst du Werbungskosten (z. B. Makler, Sanierungskosten) abziehen bei Altgrundstücken dagegen nur im Ausnahmefall. Außerdem kann in Alt- und Neufall (4,2 % und 18 %) der steuerpflichtige Überschuss auch nach den allgemeinen Regeln, wie zuvor aufgelistet, festgestellt werden falls dies für dich wirtschaftlich von Vorteil ist.
Vereinfachte Beispielrechnung zum Verkauf einer vermieteten Wohnung (Neugrundstück)
Du hast 2010 eine Wohnung um 180.000 € gekauft und bis 2025 vermietet. Nun verkaufst du sie um 260.000 €.
Abschreibung (AfA) über 15 Jahre: 30.000 €
Veräußerungskosten (Makler, Vertrag): 10.000 €
Vereinfachte Berechnung:
Veräußerungserlös: 260.000 €
abzüglich Anschaffungskosten: –180.000 €
abzüglich AfA: –30.000 €
abzüglich Veräußerungskosten: –10.000 €
= steuerpflichtiger Gewinn: 40.000 €
→ 30 % Immobilienertragsteuer = 12.000 € Steuerlast
Steuerfreie Ausnahmen
Es gibt zwei wichtige Ausnahmen, bei denen du als Privatperson steuerfrei verkaufen kannst:
Hauptwohnsitzbefreiung
Du hast die Immobilie in den letzten 2 Jahren durchgehend bewohnt, oder 5 Jahre durchgehend in den letzten 10 Jahren, dann ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei, auch bei kurzfristigem Weiterverkauf. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Gebäude in Form eines Wohnhauses mit höchstens zwei Wohneinheiten handelt. Mindestens zwei Drittel der Nutzfläche müssen dabei der eigenen Wohnnutzung dienen. Zudem darf das Grundstück eine Gesamtnutzfläche von 1.000 m² nicht überschreiten, sonst entfällt die Begünstigung.
Selbst hergestelltes Gebäude
Für Gebäude, die von dir selbst errichtet wurden, auch solche, die bei Vorliegen der Bauherreneigenschaft von dir durch Dritte errichtet wurden, gilt ein Ausnahme von der ImmoESt (für den Gebäudeanteil). Dies gilt, sofern das Gebäude nicht zur Erzielung von Einkünften (z. B. Vermietung) verwendet wurde, dazu ist eine gesonderte Prüfung erforderlich. Durch die Ausnahme, ist vereinfacht gesagt der Gewinn aus dem Verkauf steuerfrei.
Wichtig: Die Befreiung entfällt bei Nutzung zur Einkünfteerzielung. Sobald du das Gebäude (oder Teile davon) vermietet hast, ist eine Nachversteuerung erforderlich, auch wenn du selbst gebaut hast.
ImmoESt bei Schenkung oder Erbschaft
Die unentgeltliche Übertragung einer Immobilie (z.B. an Kinder oder Ehepartner) ist nicht sofort steuerpflichtig. Es fällt keine Immobilienertragsteuer an, da kein entgeltlicher Veräußerungsvorgang vorliegt. Bei einem späteren Verkauf durch den neuen Eigentümer tritt dieser in deine steuerliche Fußstapfen. Das bedeutet:
Für die Berechnung der Steuer gelten die alten Anschaffungskosten
Auch die bisherige AfA wird übernommen
Die Grundstückskategorie (Alt/Neu) bleibt gleich
Tipp: Wenn du eine vermietete Immobilie übertragen möchtest, empfiehlt sich eine steuerliche Planung z. B. im Hinblick auf Abschreibung, künftige Verwertung und mögliche Umwidmung. Lass dich hierzu unbedingt fachlich beraten.
Verkauf nach Sanierung oder Umwidmung
Wenn du in eine Immobilie investierst, sie sanierst und dann rasch wieder verkaufst, kann das Finanzamt prüfen, ob du tatsächlich Vermögen verwaltet hast oder ob du gewerblich tätig warst. Bei letzterem unterliegst du nicht der ImmoESt, sondern der regulären Einkommensteuer mit Progression und ggf. Gewerbesteuerpflicht.
Anzeichen für gewerbliche Tätigkeit:
Rasche Wiederverkäufe nach Sanierung
Häufigkeit der Verkäufe
Beteiligung Dritter mit Gewinnbeteiligung
Eigenwerbung oder strukturierte Vertriebstätigkeit
Wenn du vor hast, deine Immobilie zu verkaufen, zu verschenken oder im Familienkreis weiterzugeben, beachte die anzuwendenden Regelungen und plane steuerlich sorgfältig mit begleitender Beratung.
Im nächsten Teil unserer Serie behandeln wir die Rechnungslegung durch Vermieter:innen, Mietvorschreibungen und die steuerliche Handhabung von Kautionen. Ebenso erarbeiten wir die Auswirkungen von Mieterhöhungen sowie Indexierungen und betrachten gängige Sonderfälle wie PV-Anlagen oder Gebühren und weitere Abgaben.