08.08.2025
Vermietung
Regenrinne reinigen: Informationen für Vermieter in Österreich
Wer muss die Regenrinne reinigen – Mieter oder Vermieter? Erfahre, was laut Mietrecht in Österreich gilt und welche Kosten du als Vermieter umlegen darfst.
Warum eine saubere Regenrinne so wichtig ist
Ob Herbstlaub, Taubenkot oder Schmutz aus der Umgebung, verstopfte Regenrinnen können für Immobilieneigentümer schnell zum teuren Problem werden. Wenn das Wasser nicht mehr richtig abfließt, drohen Feuchtigkeitsschäden an der Fassade, Schimmelbildung oder sogar Frostschäden im Winter. Für Vermieter stellt sich dabei eine wichtige Frage: Wer ist eigentlich für die Reinigung der Regenrinne zuständig und dürfen die Kosten auf die Mieter umgelegt werden?
Gerade in Mietobjekten mit mehreren Parteien ist die regelmäßige Wartung und Reinigung der Dachrinne ein Thema, das rechtlich und organisatorisch klar geregelt sein sollte. In diesem Artikel erfährst du, was laut österreichischem Mietrecht gilt, welche Pflichten du als Vermieter hast, und wie du die Kosten korrekt über die Betriebskosten abrechnest.
Wer ist für die Reinigung zuständig – Vermieter oder Mieter?
Grundsätzlich gilt: Die Verantwortung für die Reinigung der Regenrinne liegt beim Vermieter. Als Eigentümer bist du verpflichtet, das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, dazu zählt auch die regelmäßige Wartung und Instandhaltung von Dachrinnen und Fallrohren. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass Regenwasser kontrolliert abgeleitet wird und keine Schäden an der Bausubstanz entstehen.
Kann die Pflicht an Mieter übertragen werden?
In der Regel nicht, zumindest nicht bei größeren Mehrparteienhäusern oder Wohnungen in Eigentümergemeinschaften. In Mietverhältnissen außerhalb des Anwendungsbereichs des MRG, etwa Ein- oder Zweifamilienhäusern, kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass bestimmte Erhaltungs- oder Reinigungsaufgaben, wie etwa die Reinigung der Regenrinne, dem Mieter obliegen. Diese Regelung muss eindeutig formuliert, sachlich gerechtfertigt und mit dem Konsumentenschutzrecht vereinbar sein. Außerrdem muss diese Regelung klar und ausdrücklich im Mietvertrag stehen.
Im Vollanwendungsbereich des MRG ist eine solche Überwälzung unzulässig.
In der Praxis ist eine solche Übertragung aber selten und mit rechtlicher Unsicherheit behaftet. Wer auf Nummer sicher gehen will, übernimmt die Organisation der Reinigung selbst und rechnet die Kosten (sofern erlaubt) über die Betriebskosten ab. Was dabei erlaubt ist, klären wir im nächsten Abschnitt.
Gesetzliche Grundlagen in Österreich (MRG)
In Österreich regelt u.a. das Mietrechtsgesetz (MRG), welche Kosten Vermieter auf Mieter umlegen dürfen und wer für welche Instandhaltungsmaßnahmen zuständig ist. Die Reinigung der Regenrinne fällt dabei in einen rechtlich interessanten Bereich. Sie kann, je nach Ausgestaltung, als Betriebskostenposition oder als Instandhaltungsmaßnahme gewertet werden.
Was sagt das Gesetz?
Laut § 21 Abs 1 Z 2 MRG zählen zu den Betriebskosten unter anderem Aufwendungen für die „Unratabfuhr“. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seiner Entscheidung vom 24.02.2015 (5 Ob 9/15g) bestätigt, dass darunter auch die regelmäßige Reinigung der Dachrinnen von Laub, Schutt und Taubenkot fällt, sofern diese Reinigung regelmäßig erfolgt und zur Erhaltung des ordentlichen Hausbetriebs notwendig ist.
Wichtig: Es muss sich um wiederkehrende Maßnahmen handeln. Ein einmaliger Noteinsatz, etwa nach einem Sturm oder bei akuter Verstopfung, fällt nicht unter die Betriebskosten und ist vom Vermieter selbst zu tragen.
Abgrenzung zur Instandhaltung
Wenn die Dachrinne beschädigt oder bereits verstopft ist und durch eine Reinigung wiederhergestellt werden muss, kann es sich nicht mehr um eine laufende Betriebskostenmaßnahme, sondern um eine Instandhaltung oder Instandsetzung handeln. Diese Kosten sind nicht umlagefähig und vom Eigentümer zu tragen.
Im nächsten Abschnitt klären wir, welche konkreten Kostenarten tatsächlich auf die Mieter umgelegt werden dürfen und worauf du bei der Betriebskostenabrechnung achten musst.
Ist die Reinigung der Regenrinne eine Betriebskostenposition?
Ja, aber mit Bedingungen. Die regelmäßige Reinigung der Regenrinne kann in Österreich unter bestimmten Bedingungen als Betriebskostenposition geltend gemacht werden, vorausgesetz es handelt sich um wiederkehrende Maßnahmen zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands des Gebäudes z.B. eine jährliche oder halbjährliche Reinigung, insbesondere bei hohem Laubbefall durch nahegelegene Bäume.
Voraussetzung: Regelmäßigkeit und Notwendigkeit
Die Umlagefähigkeit wurde, wie im vorherigen Abschnitt erläutert, vom OGH ausdrücklich anerkannt. Entscheidend ist, dass die Reinigung regelmäßig erfolgt und nicht erst im akuten Schadensfall. Wird die Dachrinne erst gereinigt, wenn sie bereits verstopft ist und es zu Schäden kommt, gelten die Kosten als Instandhaltungsaufwand und können nicht über die Betriebskosten abgerechnet werden.
Achtung: Auch wenn § 21 MRG einen taxativen Betriebskostenkatalog enthält, musst du als Vermieter sicherstellen, dass die Dachrinnenreinigung korrekt als Teil der Betriebskosten angeführt wird, entweder als Teil der allgemeinen Reinigungs- und Hausbetreuungskosten oder (bei externer Vergabe) separat ausgewiesen. Eine transparente und nachvollziehbare Darstellung schützt dich vor Rückfragen und potenziellen Einsprüchen seitens der Mieter.
Welche Kosten der Regenrinnenreinigung sind umlagefähig?
Die Reinigung der Regenrinne verursacht laufende Kosten, etwa für Dienstleister, Entsorgung oder Hausbetreuung. Die Umlagefähigkeit der Kosten für die Regenrinnenreinigung ist insbesondere davon abhängig, ob der Mietvertrag dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt. Bei gänzlicher Nichtanwendung des MRG ist eine vertragliche Betriebskostenvereinbarung erforderlich, andernfalls dürfen diese Kosten nicht weiterverrechnet werden.
Umlagefähig sind – abhängig vom Bereich:
→ Kosten für externe Dienstleister, die regelmäßig die Rinnen reinigen
→ Entsorgungskosten für Laub, Schmutz oder Taubenkot
→ Hausbetreuungskosten, wenn im Leistungsumfang die Rinnenreinigung enthalten ist
Nicht umlagefähig (im Vollanwendungsbereich des MRG):
→ Einmalige Notmaßnahmen (z. B. bei akuter Verstopfung) → zählen als Instandhaltung
→ Anschaffung eigener Werkzeuge oder Geräte durch den Vermieter
→ Eigene Arbeitsleistung des Vermieters (keine fiktive Verrechnung zulässig)
Praxistipp: Wenn du außerhalb des MRG vermietest, kannst du mehr Spielraum nutzen, aber nur dann, wenn die Reinigungskosten und der Leistungsumfang transparent und eindeutig im Mietvertrag geregelt sind. Pauschale Formulierungen reichen nicht aus, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Wie oft muss die Regenrinne gereinigt werden?
Wie häufig eine Regenrinne gereinigt werden sollte, hängt stark von der Lage und Umgebung des Gebäudes ab. Gibt es in der Nähe viele Laubbäume, empfiehlt sich in der Regel eine halbjährliche Reinigung, einmal im Frühling und einmal im Herbst. In freier Lage ohne nennenswerte Verschmutzungsquellen kann auch eine jährliche Kontrolle und Reinigung ausreichen. Besonders bei Objekten in der Nähe stark befahrener Straßen oder bei Schädlingsbefall (z. B. durch Tauben) ist eine regelmäßige Sichtkontrolle ratsam, um Schäden frühzeitig zu verhindern.
Damit die Reinigung als umlagefähige Betriebskosten anerkannt wird, ist nicht nur die Durchführung entscheidend, sondern auch deren Regelmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit. Die Maßnahme muss also vorsorglich und wiederkehrend erfolgen, nicht erst, wenn bereits eine Verstopfung oder ein Schaden eingetreten ist.
In der Praxis hat sich etabliert, dass die Reinigungsfrequenz vom Standort des Objekts und den örtlichen Gegebenheiten abhängt:
Klarheit schaffen, Streit vermeiden
Die Reinigung der Regenrinne mag auf den ersten Blick wie eine Kleinigkeit wirken, doch sie ist ein wichtiger Bestandteil der Gebäudewartung und kann erhebliche Folgen haben, wenn sie vernachlässigt wird. Für dich als Vermieter ist entscheidend, wer für die Reinigung zuständig ist, unter welchen Bedingungen die Kosten umlagefähig sind, und wie du rechtssicher dokumentierst, dass die Maßnahme durchgeführt wurde.
Im Vollanwendungsbereich des MRG sind die Spielregeln klar: Nur regelmäßige, vorsorgliche Reinigungen gelten als Betriebskosten und dürfen weiterverrechnet werden. Im Nichtanwendungsbereich hast du mehr Gestaltungsfreiheit, aber auch mehr Verantwortung, klare Vereinbarungen mit deinen Mietern zu treffen.
Mit der richtigen Organisation, vertraglichen Absicherung und Dokumentation kannst du nicht nur Kosten rechtssicher abrechnen, sondern auch Schäden am Gebäude vermeiden und Mieterbeziehungen verbessern.
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